Waisenrente
(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinne des , d und e und den Stiefkindern im Sinne des eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt sinngemäß.
(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
