Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen

(1) Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Eine wiederkehrende Leistung kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden.