Erlöschen von Ansprüchen
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren
a) bei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit Ablauf dieser Zeit;
b) bei Renten und Zuschüssen nach den , 46 und 47 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;
c) bei Renten nach den , 52 und 53 mit dem Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965;
d) bei Renten nach mit dem Tod der Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Bedürftigkeit bzw. der Unversorgtheit.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monats, in dem das für das Erlöschen maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(3) Durch Beendigung des Dienstverhältnisses – außer im Falle einer Auflösung durch Tod – tritt eine Änderung der Ansprüche auf Leistungen nach diesem Hauptstück nicht ein.
