Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Mittel zur Deckung des Aufwandes

Sondervermögen

(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach den und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus

a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten () und

b) Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck ()

zu bilden ist.

(2) Allfällige Zinserträgnisse und Ersatzleistungen sind dem Sondervermögen zuzuführen.