2. Abschnitt
Mittel zur Deckung des Aufwandes
Sondervermögen
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach den und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten () und
b) Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck ()
zu bilden ist.
(2) Allfällige Zinserträgnisse und Ersatzleistungen sind dem Sondervermögen zuzuführen.
