Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Leistungen

A. Allgemeine Bestimmungen

Entstehen des Anspruches

Der Anspruch auf Leistungen entsteht

a) bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis,

b) bei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit () oder, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit ().