Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heilmittel und Heilbehelfe

(1) Heilmittel sind:

a) notwendige Arzneien,

b) sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind.

(2) Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, orthopädische Einlagen, Hörapparate, Körperersatzstücke und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind.