Ärztliche Untersuchung
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist.