Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Abschnitt

Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

Grundlage der Gebührenbemessung

. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.

Beachte: Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII , BGBl. I Nr. 111/2007).