(Anm.: aus BGBl. Nr. 20/1991, zu § 32, BGBl. Nr. 501/1984)
§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(Anm.: aus BGBl. Nr. 20/1991, zu § 32, BGBl. Nr. 501/1984)
§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.