Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 115/2003, zu den §§ 2, 4, 6a, 16, 32 und Art. VI, BGBl. Nr. 501/1984)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen getroffen werden.