Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 2, 32 und , BGBl. Nr. 501/1984)

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.