Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 2, 6b, 22 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 11 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(12) Art. VIII Z 1 bis 6 (§ 2 Z 1 lit. f, § 6b Abs. 1 und 4, § 22, Tarifpost 5 und Tarifpost 6 lit. a bis c GGG) und Z 8 (Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG) ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. September 1997 begründet wird. Art. VIII Z 7 (Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn das Firmenbuchgericht die Eintragung nach dem 31. Dezember 1994 vorgenommen hat; ist zudem die Eingabe vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt, so dürfen die Gebühren insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Tarifpost 10 GGG in der im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs (§ 2 Z 4 GGG) und vor Inkrafttreten des Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 maßgebenden Fassung zu entrichten war. Rechtsmittel in Firmenbuchsachen unterliegen nicht der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a GGG in der Fassung des Art. VIII Z 7, wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund eines vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht eingebrachten Antrags ergangen ist.
(13) § 31a GGG ist für die in Art. VIII zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
Beachte: Nach Art. XXXII Z 20 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 12 mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend
von der Regelung des § 30 GGG ein Übermaß an Gebühren, für die der
Anspruch des Bundes vor dem 1. Oktober 1997 begründet wurde, nur
auf Antrag zurückzuzahlen ist; der Umstand, daß die Gebühren auf
Grund eines Zahlungsauftrags entrichtet worden sind, steht einer
Rückzahlung nicht entgegen.
