V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen
§ 27. Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen
§ 27. Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.