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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 501/1984

Änderung

BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

BGBl. Nr. 292/1987 (NR: GP XVII IA 56/A AB 164 S. 22. BR: AB 3270 S. 488.)

BGBl. Nr. 646/1987 (NR: GP XVII RV 304 AB 447 S. 45. BR: AB 3414 S. 495.)

BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

BGBl. Nr. 654/1989 idF BGBl. Nr. 76/1990 (DFB) (NR: GP XVII IA 301/A AB 1160 S. 125. BR: AB 3778 S. 523.)

BGBl. Nr. 257/1990 (NR: GP XVII RV 1231 AB 1260 S. 139. BR: AB 3847 S. 529.)

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 20/1991 (NR: GP XVIII IA 8/A AB 24 S. 5. BR: AB 4005 S. 535.)

BGBl. Nr. 694/1991 (NR: GP XVIII RV 298 AB 350 S. 53. BR: AB 4192 S. 548.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 694/1993 (NR: GP XVIII RV 1132 AB 1203 S. 131. BR: 4636 AB 4627 S. 574.)

BGBl. Nr. 153/1994 (NR: GP XVIII RV 1384 AB 1475 S. 153. BR: 4747 AB 4757 S. 580.)

BGBl. Nr. 624/1994 (NR: GP XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)

BGBl. Nr. 682/1994 (NR: GP XVIII RV 1625 AB 1829 S. 172. BR: AB 4865 S. 589.)

BGBl. Nr. 912/1994 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 25/1995 (NR: GP XIX IA 4/A, 21/A und 25/A AB 49 S. 12. BR: AB 4949 S. 593.)

BGBl. Nr. 521/1995 (NR: GP XIX RV 152 AB 316 S. 46. BR: AB 5055 S. 603.)

BGBl. Nr. 600/1995 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

[CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604, 394L0008, 382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667]

BGBl. I Nr. 70/1997 (NR: GP XX RV 666 AB 751 S. 77. BR: AB 5482 S. 628.)

BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813. S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997

BGBl. I Nr. 114/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 734 AB 813. S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

BGBl. I Nr. 127/1997 (NR: GP XX RV 840 AB 872 S. 88. BR: AB 5551 S. 631.)

BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 41/2001 (NR: GP XXI RV 447 AB 524 S. 62. BR: AB 6350 S. 676.)

BGBl. II Nr. 213/2001 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 131/2001 (NR: GP XXI RV 759 AB 788 S. 81. BR: AB 6482 S. 681.)

BGBl. I Nr. 75/2002 (NR: GP XXI RV 988 AB 1048 S. 97. BR: AB 6619 S. 686.)

BGBl. I Nr. 29/2003 (NR: GP XXII RV 24 AB 47 S. 12. BR: AB 6780 S. 696.)

BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

BGBl. I Nr. 115/2003 (NR: GP XXII RV 234 AB 274 S. 38. BR: AB 6899 S. 703.)

BGBl. I Nr. 67/2004 (NR: GP XXII RV 466 AB 488 S. 62. BR: AB 7046 S. 710.)

BGBl. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)

[CELEX-Nr.: 32003L0008]

BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

BGBl. I Nr. 8/2006 (NR: GP XXII RV 1168 AB 1238 S. 129. BR: AB 7461 S. 729.)

BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0072]

BGBl. II Nr. 252/2006 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

BGBl. I Nr. 72/2007 (NR: GP XXIII RV 171 AB 218 S. 31. BR: 7758 AB 7766 S. 748.)

[CELEX-Nr.: 32005L0056]

BGBl. I Nr. 37/2008 (NR: GP XXIII RV 295 AB 337 S. 41. BR: AB 7853 S. 751.)

BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)

BGBl. I Nr. 100/2008 (NR: GP XXIII RV 542 AB 582 S. 61. BR: AB 7961 S. 757.)

BGBl. I Nr. 30/2009 (NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. II Nr. 188/2009 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)

BGBl. I Nr. 137/2009 (NR: GP XXIV RV 486 AB 563 S. 49. BR: 8218 AB 8230 S. 780.)

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 53/2012 (VFB) (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0109]

BGBl. II Nr. 242/2011 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 64/2012 (NR: GP XXIV RV 1465 AB 1832 S. 163. BR: 8747 AB 8749 S. 810.)

BGBl. I Nr. 1/2013 (NR: GP XXIV RV 1984 AB 2036 S. 184. BR: AB 8849 S. 816.)

BGBl. I Nr. 15/2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)

BGBl. I Nr. 118/2013 (NR: GP XXIV RV 2322 AB 2373 S. 206. BR: AB 9017 S. 822.)

BGBl. I Nr. 158/2013 (NR: GP XXIV RV 2404 AB 2461 S. 216. BR: AB 9112 S. 823.)

BGBl. I Nr. 190/2013 (NR: GP XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.)

BGBl. II Nr. 280/2013 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 69/2014 (NR: GP XXV RV 180 AB 202 S. 37. BR: AB 9234 S. 832.)

BGBl. I Nr. 19/2015 (NR: GP XXV RV 366 AB 399 S. 55. BR: AB 9306 S. 837.)

BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)

BGBl. I Nr. 156/2015 (NR: GP XXV RV 901 AB 932 S. 107. BR: AB 9511 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 160/2015 (NR: GP XXV RV 889 AB 934 S. 107. BR: 9490 AB 9505 S. 849.)

BGBl. I Nr. 100/2016 (NR: GP XXV RV 1294 AB 1306 S. 150. BR: AB 9655 S. 860.)

BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)

BGBl. I Nr. 60/2017 (NR: GP XXV RV 1517 AB 1530 S. 173. BR: AB 9766 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32012L0017]

BGBl. II Nr. 152/2017 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 122/2017 (NR: GP XXV RV 1588 AB 1741 S. 188. BR: AB 9876 S. 871.)

BGBl. I Nr. 130/2017 (NR: GP XXV IA 2243/A AB 1743 S. 188. BR: AB 9878 S. 871.)

BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)

[CELEX-Nr.: 32015L2366]

BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)

BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)

BGBl. I Nr. 81/2019 (NR: GP XXVI IA 80/A S. 84. BR: AB 10219 S. 896.)

BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)

[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32012L0029, 32017L0541]

BGBl. II Nr. 160/2021 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)

[CELEX-Nr.: 32019L1023]

BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

BGBl. I Nr. 124/2022 (NR: GP XXVII RV 1526 AB 1562 S. 169. BR: AB 11053 S. 944.)

BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)

[CELEX-Nr.: 32019L1151]

BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)

[CELEX-Nr.: 32019L2121]

BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)

BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)

BGBl. I Nr. 37/2024 (NR: GP XXVII IA 3948/A AB 2497 S. 255. BR: AB 11446 S. 965.)

BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)

[CELEX-Nr.: 32020L1828]

BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)

BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)

[CELEX-Nr.: 32022L2464]

BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1988

2. ÜR: , BGBl. I Nr. 26/2000

3. Artikel II bis V wurden in die betroffenen Rechtsvorschriften eingearbeitet.

4. Betragsanpassungen: BGBl. II Nr. 51/2025 und BGBl. II Nr. 227/2026

ARTIKEL I

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht

Gegenstand der Gebühr

§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren.

Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen () mit der Beurkundung durch den Richter;

b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;

c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;

d) für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

f) für das Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren:

aa) für den Konkurs mit der Zustellung des in angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall des Zwangsausgleichs mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter;

bb) für das Ausgleichsverfahren mit der Zustellung des im angeführten Beschlusses an den (Ausgleichs-)Schuldner;

cc) für das Reorganisationsverfahren mit seiner Aufhebung oder Einstellung ( und );

g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;

i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung;

2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei

Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche im

außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner;

4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen

Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer () oder der Schenkungssteuer () wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;

5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von

Urkunden (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag () mit der Bewilligung;

6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3, 4, 8, 9 und 10 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

7a. hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Z 7 angeführten Pauschalgebühren für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste bei der Gebühr für die erstmalige Eintragung mit deren Vornahme und bei der Gebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums;

7b. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3a angeführten Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Eintragungsmöglichkeit und sodann mit dem Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres;

8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);

9. bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren

Beginn.

Eingaben

§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.

(3) Die im Tarif „für jede Seite“ festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auch wenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbeschriebene Seiten sind bei der Berechnung der Gebühr nicht zu berücksichtigen.

II. Art der Gebührenentrichtung

§ 4. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis e und h, Z 2 und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung auf das Postscheck-(Sonder-)Konto des Gerichts, bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden. Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so hat die Verordnung, die die Gebühren bestimmt, auch Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 70 Euro übersteigen. In diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3) auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem Beleg ist der Vermerk „Gerichtsgebühren“ anzubringen und sind die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.

(3) Als Beleg dient

a) der von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigte Zahlungsbeleg in Urschrift oder Ablichtung oder

b) eine Gleichschrift des spätestens zugleich mit dem Schriftsatz abzusendenden Überweisungsauftrages, wenn darauf der Parteienvertreter oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Datum und Unterschrift bestätigt, daß der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

(5) Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens zu regeln, hiefür ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.

(5a) In den Fällen der Selbstberechnung (, ) ist die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten; wurde aber die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist der Fehlbetrag und der im § 31 Abs. 5 angeführte Mehrbetrag abweichend von dieser Regelung nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.

(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit. d (Abschriftgebühr), 10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Z 2 (Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt sind, sind durch Bareinzahlung bei Gericht oder durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten zu entrichten; bei Erteilung der Abbuchungsermächtigung können sie auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

(6a) Die Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß ist nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.

(7) Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden, so können die Gebühren durch Einzahlung oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto des Gerichtes oder der Einbringungsstelle entrichtet werden.

III. Gebührenermittlung

Bemessungsgrundlage

§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).

(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

Elektronische Einsicht

§ 6a. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall und bei einer Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs eine Justizverwaltungsgebühr von 70 Cent je abgefragter Urkunde zu entrichten. Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

(2) § 31a ist auf die in Abs. 1 angeführten Gebührenbeträge nicht anzuwenden.

(3) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

bei prätorischen Vergleichen () und Vereinbarungen nach jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden;

2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Z 2b);

2a. bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht sowie der Durchführung der Revision, die betroffene Gesellschaft;

2b. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Z 2a angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft;

3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;

4. bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet.

(2) Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.

(3) Schreitet ein Bevollmächtigter nach ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.

(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

V. Gebührenfreiheit

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

§ 9. (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

§ 10. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach , und sowie die sich aus ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

1. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuss, dies mit Ausnahme

a) der Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt, und

b) der Pauschalgebühren;

2. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluss an das Ausgleichsverfahren geführt werden;

3. der Staatsanwalt;

4. die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;

5. die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben.

Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen

§ 11. Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.

Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen

§ 12. (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Duplikate), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlaßt wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 13. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach , dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

I. Bewertung des Streitgegenstandes

a) Im Zivilprozeß

Allgemeine Grundsätze

§ 14. Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Besondere Bestimmungen

§ 15. (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.

(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

(3) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.

(3a) Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.

(5) Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.

(6) Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches (§§ 595 ff. ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist, mit der aus § 18 Abs. 2 Z 3 sich ergebenden Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend.

Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

1. 694 Euro bei

a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist;

b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;

c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

d) Streitigkeiten über Oppositions- (), Impugnations- () und Exszindierungsklagen ();

2. 2 334 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.

(2) Bei den in und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,

2. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,

3. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.

Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen

§ 17. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 167 Euro;

b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 5 835 Euro.

Wertänderungen

§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

1. Wird der Streitwert gemäß geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.

4. Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.

(3) Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.

b) Im Exekutionsverfahren

§ 19. (1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.

(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und § 23 Abs. 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)

(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird.

Ia. Streitgenossenzuschlag

§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei

a) Im Zivilprozeß

§ 20. In den Fällen des sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

b) Im Exekutionsverfahren

§ 21. (1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.

(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.

(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.

(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um den im § 6 Abs. 1 GEG 1962 angeführten Betrag; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

I. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren

§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. Wenn jedoch die Aufhebung des Konkurses nicht von der vorherigen Bezahlung der Pauschalgebühr abhängig ist (Anmerkung 4 letzter Halbsatz zur Tarifpost 6), obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner. Wird im Fall des Zwangsausgleichs nach dessen Bestätigung die Pauschalgebühr erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Gemeinschuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben.

(2) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 2 ist der Gemeinschuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses weiters auch der Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.

(4) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. b ist der Schuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet. Weiters sind auch die Personen zahlungspflichtig, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.

(5) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

II. Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in

außerstreitigen Verfahren

§ 23. (1) Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.

(2) Die Entscheidungsgebühr ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde.

(3) In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 lit. b.

III. Verlassenschaftsabhandlung

§ 24. (1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.

(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind die Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz der Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, daß ihnen der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

IV. Grundbuchsachen

Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr

§ 25. (1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:

a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,

b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und

c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach dem Gläubiger zur Last fällt.

(2) Ist ein nach vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so erlischt die im Abs. 1 lit. a vorgesehene Zahlungspflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach vorgemerkten Pfandrechtes sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

(3) Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

§ 26. (1) Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes (Überbotes) maßgebend.

(1a) Stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nachträglich - beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 9 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955), eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder einer Anfrage einer mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Stelle - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt.

(2) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, ) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.

(3) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.

(4) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.

Mitteilungspflicht

§ 26a. Stellt sich bei Erledigung des Grundbuchsantrags heraus, daß die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht hievon das für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen

§ 27. Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen

Verfahrens

§ 28. Zahlungspflichtig sind:

1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen () derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;

2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;

3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;

4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;

5. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder und 4 WRG 1959 der Bund;

6. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der bisherige Eigentümer und der Ersteher;

7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;

8. bei Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung der Antragsteller; ist der Antragsteller jedoch minderjährig, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. b Z 2;

9. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in

Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes

sowie bei der freiwilligen gerichtlichen Feilbietung

§ 29. Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen. Die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen ist vom Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen und sofort vom Erlös abzuziehen.

VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahren

§ 29a. Die Tarifpost 15 ist auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben; und bleiben unberührt.

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT. RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN

§ 30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:

1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;

2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.

(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so ist die entrichtete Gebühr auf Antrag der Partei, die die Gebühr beigebracht hat, zurückzuzahlen, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde und wenn der Rückzahlungswerber eine Bescheinigung des für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, daß die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 zweiter Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.

(3) Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde.

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 290 Euro nicht übersteigen. Gleiches gilt im Fall des § 4 Abs. 6 letzter Halbsatz, wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist.

(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben.

(3) Eine Verpflichtung zur Entrichtung des im Abs. 1 angeführten Mehrbetrages entsteht aber nicht, wenn

a) die Gerichtsgebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes eingezahlt werden oder

b) im Fall der Überweisung der Gerichtsgebühren der Überweisungsauftrag spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe von dem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) entgegengenommen und der Betrag innerhalb von 10 Tagen nach dem jeweiligen im § 2 angeführten Zeitpunkt dem Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes gutgeschrieben wird;

c) die Eingabe von einem nach beigegebenen Rechtsanwalt verfaßt oder überreicht wird.

(4) Der Kostenbeamte kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe () zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles - insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses () - nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.

(5) Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (, ) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 290 Euro nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. § 23a Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfaßt oder überreicht hat.

Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen

§ 31a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in §§ 16 und 17 angeführten Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 363 360 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren - zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 - jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI.

F. EINBRINGUNG

§ 32. Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

Tarif

I. Zivilprozesse

Tarif-

post Gegenstand Höhe der Gebühren

1 Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen

Verfahren erster Instanz bei einem

Wert des Streitgegenstandes

bis 150 Euro 19 Euro

über 150 Euro bis 360 Euro 37 Euro

über 360 Euro bis 730 Euro 52 Euro

über 730 Euro bis 2 180 Euro 87 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 140 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 257 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 607 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1 191 Euro

über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 2 384 Euro

über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 3 577 Euro

über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 4 769 Euro

über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 5 962 Euro

über 363 360 Euro 1,2% vom jeweiligen

Streitwert

zuzüglich

1 661 Euro

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche () sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand - allein oder neben anderen Vergleichsinhalten - eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.

3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.

7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 210 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

Tarif-

post Gegenstand Höhe der Gebühren

2 Pauschalgebühren für das

Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz

bei einem Berufungsinteresse

bis 150 Euro 15 Euro

über 150 Euro bis 360 Euro 33 Euro

über 360 Euro bis 730 Euro 58 Euro

über 730 Euro bis 2 180 Euro 117 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 233 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 467 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 934 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1 753 Euro

über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 3 507 Euro

über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 5 260 Euro

über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 7 014 Euro

über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 8 768 Euro

über 363 360 Euro 1,8% vom jeweiligen

Berufungsinteresse

zuzüglich

2 443 Euro

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren () und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.

6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 279 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

Tarif-

post Gegenstand Höhe der Gebühren

3 Pauschalgebühren für das

Rechtsmittelverfahren dritter Instanz

bei einem Revisionsinteresse

bis 2 180 Euro 175 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 292 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 584 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 1 168 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 2 337 Euro

über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 4 676 Euro

über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 7 014 Euro

über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 9 352 Euro

über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 11 690 Euro

über 363 360 Euro 2,4% vom jeweiligen

Revisionsinteresse

zuzüglich

3 258 Euro

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2

ZPO.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.

6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 418 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

II. Exekutionsverfahren

Tarif-

post Gegenstand Höhe der Gebühren

4 Pauschalgebühren

a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme

der in lit. b angeführten Verfahren

bei einem Wert des

Streitgegenstandes

bis 150 Euro 14 Euro

über 150 Euro bis 360 Euro 32 Euro

über 360 Euro bis 730 Euro 37 Euro

über 730 Euro bis 2 180 Euro 51 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 68 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 87 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 126 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 152 Euro

über 72 670 Euro für jede weitere

angefangene 72 670 Euro je 152 Euro mehr

b) in Exekutionsverfahren auf das

unbewegliche Vermögen bei einem

Wert des Streitgegenstandes

bis 150 Euro 29 Euro

über 150 Euro bis 360 Euro 37 Euro

über 360 Euro bis 730 Euro 48 Euro

über 730 Euro bis 2 180 Euro 68 Euro

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 95 Euro

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 145 Euro

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 209 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 336 Euro

über 72 670 Euro für jede weitere

angefangene 72 670 Euro je 172 Euro mehr

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle

Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.

1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um

jeweils 7 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.

2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag

zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche

Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.

4. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.

6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das

unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.

7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel

aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren

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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

5 I Eingabengebühren: I

I a) Anträge eines Gläubigers auf I

I Eröffnung des Konkurses; I 36 Euro

I b) Forderungsanmeldungen I 19 Euro

I I

Anmerkungen

1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten,

unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.

2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme

der in Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

---------------------------------------------------------------------

Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

6 I Pauschalgebühr: I

I a) für das Konkursverfahren I

I 1. im Falle der Beendigung des I

I Konkurses durch Verteilung I

I (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I

I ausgleich (§ 152b KO), I 15 vH der Entlohnung

I I des Masseverwalters

I I nach §§ 82 bis 82c KO,

I I mindestens jedoch

I I 364 Euro

I 2. im Falle der Beendigung des I

I Konkurses mit Einverständnis I

I der Gläubiger (§ 167 KO); I

I I 15 vH der Entlohnung

I I des Masseverwalters

I I nach §§ 82 bis 82c KO,

I I mindestens jedoch

I I 364 Euro

I b) für das Ausgleichsverfahren im I

I Falle der gerichtlichen Bestäti- I

I gung des Ausgleiches (§ 49 AO) I 15 vH der Entlohnung

I I des

I I Ausgleichsverwalters,

I I mindestens jedoch

I I 364 Euro

I I

I c) für ein Reorganisationsverfahren I 7,5 vH der Entlohnung

I im Falle seiner Aufhebung I des

I oder Einstellung (§§ 12 und 13 I Reorganisations-

I URG); I prüfers, mindestens

I I jedoch 364 Euro

Anmerkungen

1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Zwangsausgleichs ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt wird.

2. Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (§ 23 AO).

3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr

zu entrichten.

4. Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder

durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1 zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.

5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die

von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach

Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach § 166 KO aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) gelten entsprechend.

IV. Verfahren außer Streitsachen

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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

-------I------------------------------------- I----------------------

7 I A. Pflegschafts- und UnterhaltssachenI

I Entscheidungen I

I a) über den Anspruch auf Unterhalt I

I vom Wert des Zuerkannten, I 1/2 vH

I b) über ein Begehren auf I

I Herabsetzung des I 11 Euro

I Unterhaltsbetrages I

I I

Anmerkungen

1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.

2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig

zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so

dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.

4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.

6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener)

Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.

7. Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren

post I I

-------I-------------------------------------I-----------------------

8 I B. Verlassenschaftsabhandlungen I

I Pauschalgebühren für I

I Verlassenschaftsabhandlungen I 3 vT des reinen

I I Nachlaßvermögens,

I I mindestens jedoch

I I 46 Euro

I I

Anmerkungen

1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24.

2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich

hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.

2a. Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund

widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 92 Euro.

3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren

Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.

5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen

über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.

6. Unterbleibt die Abhandlung () oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (, ), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

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Tarif- I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

post I I Gebührenbemessung I Gebühren

-------I------------------------------I-------------------I----------

9 I C. Grundbuchsachen I I

I a) Eingaben I I 43 Euro

I (Protokollaranträge) um I I

I Eintragung in das I I

I Grundbuch (Landtafel, I I

I Eisenbahnbuch, Bergbuch); I I

I b) Eintragungen in das I I

I Grundbuch (Landtafel, I I

I Eisenbahnbuch, Bergbuch), I I

I und zwar: I I

I 1. Eintragungen I vom Wert des I 1 vH

I (Einverleibungen) zum I Rechtes I

I Erwerb des Eigentums I I

I und des Baurechtes,

I 2. Vormerkungen zum I I 61 Euro

I Erwerb des Eigentums I I

I und des Baurechtes, I I

I 3. Anmerkungen der I vom Wert des I 1 vH

I Rechtfertigung der I Rechtes I

I Vormerkung zum Erwerb I I

I des Eigentums und des I I

I Baurechtes, I I

I 4. Eintragungen zum I vom Wert des I 1,2 vH

I Erwerb des I Rechtes I

I Pfandrechtes (Ausnahme I I

I Z 6), I I

I 5. Anmerkungen der I vom Wert des I 6 vT

I Rangordnung der I Rechtes I

I beabsichtigten I I

I Verpfändung, I I

I 6. nachträgliche I vom Wert des I 6 vT

I Eintragung des I Rechtes I

I Pfandrechtes in der I I

I angemerkten I I

I Rangordnung der I I

I beabsichtigten I I

I Verpfändung; I I

I c) (Anm.: aufgehoben durch I I

I d) Abschriften aus dem I für je 850 I 9 Euro

I Hauptbuch des I angefangene I

I Grundbuchs und aus dessen I Zeilen I

I Hilfsverzeichnissen I I

Anmerkungen

Zu a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle

Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern

verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.

3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe

beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.

4. Gebührenfrei sind:

a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,

b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach .

Zu b:

5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu

entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)

7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist

die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder

b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper

erworben werden.

9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.

12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;

b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;

c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach .

Zu c und d:

13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)

15. Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen

Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Tarifpost Gegenstand Höhe der

Gebühren

--------------------------------------------------------------------

10 D. Firmenbuch- und

Schiffsregistersachen

I. Firmenbuch

a) Eingabengebühren für Eingaben

folgender Rechtsträger:

1. bei Einzelunternehmern 21 Euro

2. bei offenen Gesellschaften 34 Euro

3. bei Kommanditgesellschaften 34 Euro

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen

Gesellschaften (SE) 131 Eoro

7. bei Gesellschaften mit beschränkter

Haftung 34 Euro

8. bei Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften

sowie Europäischen Genossenschaften

(SCE) 25 Euro

9. bei Versicherungsvereinen auf

Gegenseitigkeit 52 Euro

10. bei Sparkassen 87 Euro

11. bei Privatstiftungen 175 Euro

12. bei Europäischen wirtschaftlichen

Interessenvereinigungen (EWIV) 175 Euro

13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß

§ 2 Z 13 FBG 69 Euro

b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen

und Änderungen betreffend:

1. Firma 8 Euro

2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort

der Niederlassung 8 Euro

3. Geschäftsanschrift 8 Euro

4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und

-herabsetzung) 131 Euro

5. Durchführung der Revision 8 Euro

5a. Einreichung des

Jahresabschlusses und des

Konzernabschlusses 41 Euro

6. Einbringung 78 Euro

7. Vermögensübertragung 78 Euro

8. Übernahme oder Übertragung von

Betrieben/Teilbetrieben 78 Euro

9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

gemäß UmwG 307 Euro

10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

gemäß AktG 1965 und SEG

sowie einer Genossenschaft nach

dem SCEG 175 Euro

11. Spaltung 281 Euro

12. Realteilung einer

Personengesellschaft 157 Euro

13. Verschmelzung 281 Euro

14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung

über die Errichtung einer

Gesellschaft mit beschränkter

Haftung), Genossenschaftsvertrag und

Gründungsvertrag einer Europäischen

wirtschaftlichen

Interessenvereinigung (EWIV) 87 Euro

15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,

Verlegungsplan, die beabsichtigte

Verlegung des Sitzes einer Europäischen

Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen

Genossenschaft (SCE) in einen anderen

Mitgliedstaat, die beabsichtigte

Verschmelzung durch Übertragung des

Vermögens einer Gesellschaft auf eine

Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz

im Ausland, die beabsichtigte

Verschmelzung durch Übertragung

des Vermögens einer Genossenschaft

auf eine Europäische Genossenschaft

(SCE) mit Sitz im Ausland und die

Erfüllung der Gründungsbedingungen für

die beabsichtigte Gründung einer

Holding-SE 131 Euro

16. Änderung der zu Z 14 und 15

genannten Urkunden 43 Euro

c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,

Änderungen oder Löschungen folgender

vertretungsberechtigter Personen und

Funktionen:

1. Inhaber, Pächter 25 Euro

2. persönlich haftender Gesellschafter 34 Euro

3. Geschäftsführer 25 Euro

4. Vorstand, ständiger Vertreter,

Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat

und geschäftsführender Direktor einer

Europäischen Gesellschaft (SE) oder

einer Europäischen Genossenschaft (SCE) 52 Euro

5. vertretungsbefugtes Organ 52 Euro

6. Prokurist 21 Euro

7. Geschäftsleiter 8 Euro

8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit

beschränkter Haftung oder Aktionär

einer Aktiengesellschaft 17 Euro

9. Kommanditist, Mitglied bei

Europäischer wirtschaftlicher

Interessenvereinigung (EWIV) 25 Euro

10. Aufsichtsratsmitglied 43 Euro

11. Abwickler (Liquidator) 52 Euro

12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu

einem Revisionsverband oder zu einer

sonstigen Revisionseinrichtung oder

Befreiung einer Genossenschaft von

der Verbandspflicht; 17 Euro

13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher

Vertreter, Vertreter des ruhenden

Nachlasses. 8 Euro

II. Schiffsregister 1,2 vH vom

a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Wert des

Erwerb einer Schiffshypothek Rechtes

b) Pauschalgebühren für sonstige

Eintragungen 52 Euro

III. Firmenbuch- und

Schiffsregisterauszüge, die einer Partei

auf ihr Verlangen erteilt werden

a) Auszüge aus dem für je 850

Hauptbuch des angefangene

Firmenbuchs Zeilen

9 Euro

b) Jahresabschlüsse 9 Euro

c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; für jede

Abschriften) angefangene

Seite 3 Euro

Anmerkungen

Zu Z I lit. a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen

Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch

dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.

3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe

beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.

4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang

des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.

5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist

gebührenfrei.

Zu Z I lit. b und c:

6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.

7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei

Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder

Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.

11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.

12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.

13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen

werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.

14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers

unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.

15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit

verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.

15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die nach Maßgabe der

technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit.

Zu Z II:

16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte

für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.

Zu Z III:

17. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

17a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch

hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.

19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten

Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.

20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse

und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

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Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

post I I Gebührenbemes- I Gebühren

I I sung I

------I----------------------------------I-----------------I---------

11 I E. Beglaubigungen und I I

I Beurkundungen I I

I a) 1. Beglaubigungen von I für jede I

I Unterschriften bei I Unterschrift I

I einer I I

I Bemessungsgrundlage I I

I bis 360 Euro I I 2 Euro

I über 360 Euro bis 730 Euro I I 6 Euro

I über 730 Euro bis 3 630 Euro I I 11 Euro

I über 3 630 Euro bis 7 270 Euro I I 23 Euro

I über 7 270 Euro bis 36 340 Euro I I 34 Euro

I über 36 340 Euro bis 72 670 Euro I I 46 Euro

I über 72 670 Euro I I

I für jede weitere angefangene I I je 23 Euro

I 72 670 Euro I I mehr

I 2. wenn der Wert nicht I I

I bestimmbar ist I I 4 Euro

I b) Beglaubigungen von I für jede I 2 Euro

I Abschriften, die von den I angefangene I

I Parteien überreicht werden; I Seite der I

I I Abschrift I

I c) 1. Aufnahme von Urkunden über I die im Notariatstarifge-

I Rechtsgeschäfte, die einer I setz für die gleichen

I gerichtlichen Beurkundung I Amtshandlungen vorgesehe-

I bedürfen, I nen Gebühren

I 2. Aufnahme von Testamenten, I die im Notariatstarifge-

I I setz für die gleichen

I I Amtshandlungen vorgesehe-

I I nen Gebühren

I 3. Aufnahme von Wechsel- und I die im Notariatstarifge-

I Scheckprotesten, I setz für die gleichen

I I Amtshandlungen vorgesehe-

I I nen Gebühren

I 4. Erteilung von I die im Notariatstarifge-

I Ausfertigungen, Auszügen, I setz für die gleichen

I Abschriften oder I Amtshandlungen vorgesehe-

I Zeugnissen aus den im I nen Gebühren

I Notariatsarchiv I

I befindlichen Akten. I

I I

Anmerkungen

1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.

2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechnung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.

3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.

4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)

6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam

gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.

7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus

der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.

7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 14 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.

8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine

angefangene Seite als voll gerechnet.

9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte

Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.

10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst

vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

post I I Gebührenbemes- I Gebühren

I I sung I

------I----------------------------------I-----------------I---------

12 F. Sonstige Geschäfte des

außerstreitigen Verfahrens

Pauschalgebühren für

folgende Verfahren:

a) 1. Verfahren über die 275 Euro

Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und

ehelicher Ersparnisse

(§§ 81 bis 98 Ehegesetz),

2. Verfahren über die 198 Euro

Scheidung einer Ehe

3. Verfahren zur 110 Euro

Anerkennung oder

Nichtanerkennung

ausländischer

Eheentscheidungen

(§§ 97 ff AußStrG);

b) 1. Feststellung von 220 Euro

Ansprüchen auf

Heiratsgut oder

Ausstattung,

2. Verfahren über die 66 Euro

Abstammung oder

Nichtabstammung

(§§ 82 ff AußStrG),

3. Verfahren zur 220 Euro

Erneuerung oder

Berichtigung der

Grenzen (§§ 850 ff

ABGB),

4. Verfahren nach dem 66 Euro

Landpachtgesetz,

5. Regelung der Rechte 220 Euro

der Teilhaber einer

gemeinschaftlichen

Sache nach §§ 835,

836 ABGB,

6. Verfahren über die 220 Euro

Abgeltung der

Mitwirkung eines

Ehegatten im Erwerb

des anderen (§ 98

ABGB),

7. Anträge auf 66 Euro

Feststellung der

Rechtmäßigkeit

gesonderter

Wohnungnahme (§ 92

ABGB),

8. Annahme an Kindesstatt 66 Euro

(§§ 179 ff ABGB);

c) 1. Erklärung der 33 Euro

Ehemündigkeit (§ 1

Abs. 2 EheG),

2. Todeserklärung und 66 Euro

Beweisführung des

Todes,

3. Kraftloserklärung von 66 Euro

Urkunden,

4. Verfahren vor dem 66 Euro

Bezirksgericht nach

5. Einspruch des 66 Euro

Gläubigers gegen die

Vornahme eines

Tausches von

Grundstücken (§ 11

LiegTeilG),

6. Einräumung eines 66 Euro

Notwegs,

7. Gesuche zwecks Erlags 66 Euro

bei der

Verwahrungsabteilung;

d) 1. freiwillige vom erzielten 1,5 vH

gerichtliche Preis

Feilbietungen

(§§ 191 ff AußStrG),

2. Ermittlung der vom ermittelten 1,5 vH

Entschädigung in Entschädigungs-

Enteignungs- und betrag

enteignungsähnlichen

Fällen,

3. Verfahren über den vom ermittelten 1,5 vH

Kostenersatz nach § 31 Ersatzbetrag

Abs. 3 und 4 oder

und 4 WRG

1959 (§ 117 Abs. 4 bis

6 WRG 1959),

4. Verfahren vor dem vom Nennbetrag des 1,5 vH

Handelsgericht Wien Wertpapiers

gemäß § 20 des Wert-

papierbereinigungs-

gesetzes;

e) Verfahren nach dem 363 Euro

Privatstiftungsgesetz.

Anmerkungen

1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach sowie mit Ausnahme der in der Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach gestellt wird.

2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.

3. Für die Vereinbarung nach ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a

Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 198 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 297 Euro.

4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist im Fall der lit. d Z 1 eine Gebühr von 33 Euro und in den Fällen der lit. d Z 2 bis 4 eine Gebühr von 66 Euro zu entrichten.

5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.

V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

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Tarif-I Gegenstand I Höhe der

post I I Gebühren

------I----------------------------------------------------I---------

13 I Eingabengebühren: I

I a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des I 90 Euro

I Strafverfahrens; I

I b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, I 105 Euro

I soweit sie nicht mit einer I

I Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und I

I Berufungen gegen Urteile der I

I Bezirksgerichte I

I 2. Nichtigkeitsbeschwerden. I 121 Euro

I I

Anmerkungen

1. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne

Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.

3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal

zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetzt wird.

4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher

Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.

5. Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretung des Privatanklägers

(), so haftet er nicht für die Gebühren des zahlungspflichtigen Privatanklägers.

VI. Justizverwaltung

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Tarif-I Gegenstand I Höhe der

post I I Gebühren

------I----------------------------------------------------I---------

14 I Pauschalgebühren: I

I 1. für das Zeugnis über das in Österreich I 47 Euro

I geltende Recht (), I

I 2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den I 11 Euro

I Auslandsverkehr, I

I 3. für Anträge um Eintragung in die I

I Gerichtssachverständigen- und I

I Gerichtsdolmetscherliste oder um I

I Rezertifizierung (, ) I 47 Euro

I 3a. für die Zusatzeintragung in die I

I Gerichtssachverständigen- und I

I Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 I

I SDG im ersten Kalenderjahr I 165 Euro

I in jedem weiteren I

I Kalenderjahr I 33 Euro

I 4. für Anträge um Eintragung in die Liste der I 76 Euro

I Verteidiger in Strafsachen( I

I 1975). I

I 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

I 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

7. für Veröffentlichungen in der

Insolvenzverwalterliste (§ 15 des

Insolvenzrechtseinführungsgesetzes)

a) für die Eintragung während des ersten

Kalenderjahres ............................ 165 Euro

b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein

Kalenderjahr .............................. 33 Euro

8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der

Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des

Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für

Anträge auf Aufrechterhaltung dieser

Eintragung (§ 13 Abs. 2 des

Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) ............. 264 Euro

9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der

Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für

Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des

Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

a) von Ausbildungseinrichtungen .............. 1 057 Euro

b) von Lehrgängen ............................ 528 Euro

10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der

Eintragung in die Liste der

Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für

Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des

Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) ............. 1 057 Euro

Anmerkungen

1. Die in der Tarifpost 14 Z 2 angeführte Amtshandlung wird erst

vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten,

auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.

3. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.

4. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren

Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der

post I I Gebührenbemes- I Gebühren

I I sung I

------I----------------------------------I-----------------I---------

15 I Gebühren I I

I a) für Abschriften (Duplikate, I für jede I 2 Euro

I Abschriften aus der I angefangene I

I Urkundensammlung des I Seite der I

I Grundbuchs und des I Abschrift I

I Firmenbuchs, aus I I

I den Hilfsverzeichnissen des I I

I Firmenbuchs sowie aus den I I

I Grundbuch-, Firmenbuch- I I

I und Schiffsregisterakten), I I

I die einer I I

I Partei ausgestellt werden, I I

I b) für Amtsbestätigungen I für jede I 3 Euro

I (Zeugnisse), die einer Partei I angefangene I

I ausgestellt werden. I Seite I

I I I

Anmerkungen

1. Beglaubigungen nach sind als Amtsbestätigungen

anzusehen.

2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.

3. Gebührenfrei sind:

a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;

b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;

c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;

d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;

e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;

f) Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden;

g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden;

h) Abschriften aus gerichtlichen Akten oder Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt werden.

4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften,

die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.

5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.

6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist

eine Gebühr in Höhe von 40 Cent zu entrichten. § 31a ist auf diesen Gebührenbetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.

6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der

automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 9 Euro.

7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung

des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1985 in Kraft.

2. Durchführungsverordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten.

3. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315/1968, über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten sowie die vor dem 1. Jänner 1985 erteilten Genehmigungen zum Betrieb einer Freistempelmaschine gelten als Vollziehungsakte nach Art. I § 5 weiter.

4. Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft.

5. Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes.

6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht § 1 anderes bestimmt, das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, außer Kraft.

7. Die §§ 118 bis 120 sowie §§ 122 bis 123 GUG und § 25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1976, BGBl. Nr. 713, bleiben unberührt.

8. Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwaltungsbehörde anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

9. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutionsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind und in denen nach dem 31. Dezember 1984 ein Antrag auf Fortsetzung der Exekution bei Gericht eingelangt ist.

10. Wird in einem Exekutionsverfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzung der Exekution beantragt, so unterliegt der erste nach dem 31. Dezember 1984 gestellte Fortsetzungsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4. Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalgebühr zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbeträge und Haftung (§ 31) sind in diesen Fällen anzuwenden.

11. In Pflegschafts- und Vormundschaftssachen sind die bisherigen Vorschriften jedoch nur auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die die Gebührenpflicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden ist.

12. In den Fällen, in denen auf Grund von Einwendungen gegen eine Aufkündigung ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, sind für dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dann weiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigung vor dem 1. Jänner 1985 bei Gericht eingebracht worden ist.

13. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen anzuwenden, in denen diese Klage nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführende Verfahren in der Hauptsache sind in diesen Fällen keine weiteren Gebühren zu entrichten.

14. Auf Anträge auf Eintragung in die öffentlichen Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist.

15. Für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge, die einer Partei ausgestellt werden, sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur dann anzuwenden, wenn der Antragsteller die Ausstellung der Urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlangt hat.

15a. § 31a ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

15b. Die im § 6b Abs. 1 vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 1. Mai 1996 in Kraft treten.

15c. § 6b, § 21 Abs. 2 und 4, § 29a, die Tarifpost 6 lit. a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12 lit. d zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10 sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996, § 19a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

15d. § 31a ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, lit. b Z 2, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 sowie in der Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

15e. § 16 samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.

15f. Tarifpost 9 lit. b Z 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt.

15g. Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.

15h. Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder - bei von Amts wegen angeordneten Eintragungen - der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefaßt worden ist.

15i. § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmung ist im Fall einer Gebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 und 3 anzuwenden, wenn die entsprechende Steuerschuld nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (§ 26) nach dem 31. Dezember 2000 entsteht; ansonsten ist sie auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird.

15j. Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 912/1994 erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß § 31a die mit diesem Bundesgesetz geänderten Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben.

15k. Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn die Veröffentlichung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.

15l. Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2001 sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen, unterliegen - abweichend von Z 15k zweiter Satz - auch dann einer Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S, wenn die Veröffentlichung erst nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt; § 10 Abs. 2 zweiter Satz HGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist auf diese Einreichungen nicht anzuwenden. Der zweite Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 wieder außer Kraft; er ist jedoch noch auf alle elektronischen Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB anzuwenden, die noch vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen.

16. Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, geänderten Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird. Verordnungen mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.

17. §§ 2, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

18. §§ 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

19. §§ 15, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1, 8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2004 begründet wird. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

20. §§ 2, 4, 6a und 16 sowie die Tarifposten 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2003 geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost 14 Z 3a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Verbraucherpreisindex 2000 ist.

21. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2004 tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft.

22. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft. §§ 19 und 23 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 15 sowie die Anmerkungen zur Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 2. Jänner 2005 in Kraft; die Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 in ihrer dadurch geänderten Fassung ist auf Anträge nach anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2005 überreicht oder protokolliert werden.

23. § 2 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Jänner 2006 begründet wurde, sind diese Bestimmungen noch in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Im Fall eines vor dem 1. Jänner 2006 gestellten Antrags auf Anerkennung als Revisionsverband ist auch dann die Tarifpost 14 Z 6 in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Erledigung des Antrags nach dem 31. Dezember 2005 zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wird.

24. Die Tarifpost 10 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

25. §§ 2, 6a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Z 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

26. Tarifpost 10 I lit. a Z 8, lit. b Z 10 und 15 und lit. c Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft. Tarifpost 10 I lit. b Z 5 und 5a sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung sind sie auf alle Einreichungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2006 begründet wurde; § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006 geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 37 Euro (Tarifpost 10 I lit. b Z 5a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft; § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006 geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 69 Euro (Tarifpost 11 lit. d) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Die im zweiten und dritten Satz genannten Gerichtsgebührenbeträge von 37 Euro und 69 Euro sind auch dann in eine Neufestsetzung nach § 31a einzubeziehen, wenn die diese Neufestsetzung auslösende Überschreitung der Indexschwelle bereits vor dem 1. Jänner 2007 beziehungsweise vor dem 1. Juli 2007 stattfindet.

Artikel VII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 694/1991, zu den §§ 2, 4, 6a, 7, 16, 17, 19, 31a, 32, BGBl. Nr. 501/1984)

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft. Es ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet wird.

Artikel III

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 115/2003, zu den §§ 2, 4, 6a, 16, 32 und Art. VI, BGBl. Nr. 501/1984)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen getroffen werden.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 20/1991, zu § 32, BGBl. Nr. 501/1984)

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel

(Anm.: aus BGBl. Nr. 521/1995, zu § 31a, BGBl. Nr. 501/1984)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(2) Die Regelung des gilt auch für die mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 festgesetzten Gebührenbeträge der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling, jedoch nicht für Eingaben und Amtshandlungen, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr vor dem Inkrafttreten der ersten in Durchführung des ergehenden Verordnung begründet worden ist. Diese Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Oktober 1995 in Kraft treten.

(3) ist für den in Artikel IV Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 Vollziehungsklausel)

Artikel VII

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 25/1995, zu § 32, BGBl. Nr. 501/1984)

1. Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Mai 1995 in Kraft.

2. Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam werden.

3. Der und Tarifpost 12 lit. c Z 3 Gerichtsgebührengesetz sind in Verfahren weiter anzuwenden, die vor dem 7. November 1994 anhängig gemacht worden sind.

Artikel VIII

Inkrafttreten

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5, Art. II sowie Art. IV bis VII dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1994 in Kraft.

(2) Art. I Z 3 lit. b und Z 6 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5 und Art. II sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(4) Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist § 147 KO in der Fassung des Art. I Z 4 anzuwenden.

(5) § 277 HGB in der Fassung des Art. IV Z 2 dieses Bundesgesetzes, , , , , , , und in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die und in der Fassung des Art. VI Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.

(6) (einschließlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung fester Gebühren) ist auch für die in Art. VII zahlenmäßig angeführten Beträge anzuwenden.

(7) Art. VII ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden.

§ 2. Es sind anzuwenden 1. die Art. I Z 1 (), 2 (), 16 lit. a (), 17 lit. a (), 18 (hinsichtlich des ), 26 () und 28 lit. a (), III Z 3 () und 4 (), IV Z 1 (§ 111 KO), 3 (§ 178 KO) und 4 (§ 179 KO) und IX (GGG) auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 1994 bei Gericht eingelangt ist;

(Anm.: Z 2 bis Z 21 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Artikel XII

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 2, 6b, 22 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 11 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(12) Art. VIII Z 1 bis 6 (§ 2 Z 1 lit. f, § 6b Abs. 1 und 4, § 22, Tarifpost 5 und Tarifpost 6 lit. a bis c GGG) und Z 8 (Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG) ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. September 1997 begründet wird. Art. VIII Z 7 (Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn das Firmenbuchgericht die Eintragung nach dem 31. Dezember 1994 vorgenommen hat; ist zudem die Eingabe vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt, so dürfen die Gebühren insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Tarifpost 10 GGG in der im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs () und vor Inkrafttreten des Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 maßgebenden Fassung zu entrichten war. Rechtsmittel in Firmenbuchsachen unterliegen nicht der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a GGG in der Fassung des Art. VIII Z 7, wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund eines vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht eingebrachten Antrags ergangen ist.

(13) ist für die in Art. VIII zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

Beachte: Nach Art. XXXII Z 20 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Abs. 12 mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend

von der Regelung des ein Übermaß an Gebühren, für die der

Anspruch des Bundes vor dem 1. Oktober 1997 begründet wurde, nur

auf Antrag zurückzuzahlen ist; der Umstand, daß die Gebühren auf

Grund eines Zahlungsauftrags entrichtet worden sind, steht einer

Rückzahlung nicht entgegen.

In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu den §§ 2, 4, 6, 6a, 10, 13, 15, 16, 17, 19, 19a, 22, 23, 26, 31, 31a und 32, BGBl. Nr. 501/1984)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 und Z 3 betrifft andere Rechtsvorschrift)

4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.

5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;

Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;

Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

(Anm.: Z 6 und Z 7 betrifft andere Rechtsvorschrift)

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Artikel XVII

1. Die Z 4, 5 und 11 des Art. XVII treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft; im übrigen tritt Art. XVII mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

2. Auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4), auf die Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4) sowie auf die Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß ist , wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift, der Exekutionsantrag oder das Grundbuchsgesuch nach dem 30. September 1999 bei Gericht angebracht wird, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.

§ 8. (Anm.: Art. XVIII) Tarifpost 14 Z 1 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, ist auf Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe weiter anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind.

Artikel XXIII

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 2, 4, 7, 8, 10, 12, 13 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)

(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(14) Art. XX ist nur auf Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird.

(Anm.: Abs. 15 und Abs. 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 15, 16, 28, 29, 32 und Art. VI, BGBl. Nr. 501/1984)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Artikel XXXII

Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu den §§ 31 und 32, BGBl. Nr. 501/1984 und Artikel XII IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997)

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung)

3. (Anm.: Z 3 bis Z 8 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

9. Die Art. VII Z 4 bis 9 und 27 (, , , , , und ) und XXV () sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 1997 gestellt wird.

(Anm.: Z 10 bis Z 18 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

19. Der Art. XXV Z 2 (Tarifpost 10 I lit. b Z 6 bis 8 GGG) ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach dem 31. Dezember 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.

20. Der Art. XXX (Art. XII Abs. 12 IRÄG 1997) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend von der Regelung des ein Übermaß an Gebühren, für die der Anspruch des Bundes vor dem 1. Oktober 1997 begründet wurde, nur auf Antrag zurückzuzahlen ist; der Umstand, daß die Gebühren auf Grund eines Zahlungsauftrags entrichtet worden sind, steht einer Rückzahlung nicht entgegen.

Schlussbestimmungen zu bis 8, 11 und 27 bis 29

(1) Dieses Bundesgesetz tritt - soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt - in Kraft:

1. hinsichtlich des (Gerichtsgebührengesetz): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 (§ 31;

Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, Anmerkung 6 zu Tarifpost 3; Tarifpost 6, 13 und 14) mit 1. Juni 2000, Z 4 (§ 21 Abs. 4) mit 1. Jänner 2001;

2. hinsichtlich des (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962) mit 1. Jänner 2001;

3. hinsichtlich der (Gerichtsorganisationsgesetz), 4 (Zivilprozessordnung), 5 (Strafprozessordnung 1975), 6 (Strafvollzugsgesetz), 11 (Finanzstrafgesetz), 27 (Altlastensanierungsgesetz), 28 (Umweltförderungsgesetz) und 29 (Telekommunikationsgesetz) mit 1. Juni 2000.

(2) ist für die mit dieses Bundesgesetzes sowie mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 jeweils zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

(3) bis 3 und 5 bis 13 sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 werden die Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck aufgelassen. Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 die Bezeichnung „Einbringungsstelle“ und ist mit diesem Tag auch für die Aufgaben der aufgelassenen Einbringungsstellen bei den anderen Oberlandesgerichten zuständig. Eintreibungen sowie Stundungs- und Nachlassverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des bei den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck anhängig sind, sind ab diesem Zeitpunkt von der Einbringungsstelle weiter zu führen.

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 25, 31 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(Anm.: Z 2 bis Z 4: betreffen andere Gesetzesänderungen)

5. Die Art. II Z 1 (§§ 13 bis 16 AußStrG) und 6 ( und ), X Z 20 bis 24 (, , , und ), 26 bis 30 (§§ 505 bis 508a ZPO), 31 lit. a und c (), 33 () und 35 bis 39 (§§ 521 a, 523, 526 bis 528 ZPO), XI Z 2 () und 3 (), XXIV Z 2 bis 6 (§§ 125 bis 129 GBG), XXXVI Z 4 () sowie XXXVII Z 3 bis 5 (§§ 45 bis 47 ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.

(Anm.: betrifft andere Gesetzesänderungen)

7. Anzuwenden sind auf Verfahren, in denen die Klagen bei Gericht angebracht werden

a) nach dem 31. Juli 1989 die Art. V Z 1 (§ 5 NotO), IX Z 1 lit. b (), 3 () und 6 (), X Z 1 (), 2 (), 14 (), 18 () und 34 (), XI Z 1 (), XXII Z 4 (), XXX Z 2 () sowie XXXVI Z 5 () und 7 (Anmerkungen zu den TP 1, 2, 3 und 4 GGG);

b) in der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor dem 1. Juli 1991 die Art. IX Z 2 lit. a (, und ) und X Z 13 lit. a ();

c) nach dem 30. Juni 1991 die Art. XXIX Z 2 () und XXXVI Z 6 (Anm. 2a zur TP 1 GGG);

d) in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1993 die Art. IX Z 2 lit. b (, und ) und X Z 13 lit. b ();

e) nach dem 30. Juni 1993 die Art. IX Z 2 lit. c (, und ) und X Z 13 lit. c ().

(Anm.: Z 8 bis Z 19: betreffen andere Gesetzesänderungen)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 62/2026kundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 01.01.2034, 01.10.2026, 01.08.2026, 30.07.2026

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 7, Art. 1 § 16, Art. 1 § 18, Art. 1 § 25, Art. 1 § 31a, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

BGBl. I Nr. 62/2026
BGBl. I Nr. 6/2026kundgemacht am 18.02.2026

Fassungen ab: 19.02.2026

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)

Nachhaltigkeitsberichtsgesetz

BGBl. I Nr. 6/2026
BGBl. I Nr. 112/2025kundgemacht am 29.12.2025

Fassungen ab: 01.01.2034, 01.01.2026, 30.12.2025

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, des Rechtsanwaltstarifgesetzes sowie der Zivilprozessordnung

BGBl. I Nr. 112/2025
BGBl. I Nr. 85/2024kundgemacht am 17.07.2024

Fassungen ab: 18.07.2024

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 15, Art. 1 § 15a, Art. 1 § 18, Art. 1 § 19a, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)

Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle

BGBl. I Nr. 85/2024
BGBl. I Nr. 37/2024kundgemacht am 18.04.2024

Fassungen ab: 19.04.2024

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 4, Art. 1 § 18, Art. 1 § 25a, Art. 1 § 25b, Art. 1 § 25c, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 37/2024 (NR: GP XXVII IA 3948/A AB 2497 S. 255. BR: AB 11446 S. 965.)

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

BGBl. I Nr. 37/2024
BGBl. I Nr. 182/2023kundgemacht am 30.12.2023

Fassungen ab: 17.02.2024, 31.12.2023

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)

DSA-Begleitgesetz

BGBl. I Nr. 182/2023
BGBl. I Nr. 179/2023kundgemacht am 30.12.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 31.12.2023

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)

Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023

BGBl. I Nr. 179/2023
BGBl. I Nr. 78/2023kundgemacht am 19.07.2023

Fassungen ab: 01.08.2023, 20.07.2023

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 28, Art. 1 § 32, Art. 6, Art. 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)

Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz

BGBl. I Nr. 78/2023
BGBl. I Nr. 186/2022kundgemacht am 06.12.2022

Fassungen ab: 07.12.2022, 01.12.2022

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 7, Art. 1 § 26b, Art. 1 § 28, Art. 1 § 32, Art. 6, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)

Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022

BGBl. I Nr. 186/2022
BGBl. I Nr. 124/2022kundgemacht am 27.07.2022

Fassungen ab: 28.07.2022, 01.07.2022

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 124/2022 (NR: GP XXVII RV 1526 AB 1562 S. 169. BR: AB 11053 S. 944.)

Übernahmegesetz-Novelle 2022

BGBl. I Nr. 124/2022
BGBl. I Nr. 61/2022kundgemacht am 14.04.2022

Fassungen ab: 01.05.2022, 15.04.2022, 29.05.2021

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 4, Art. 1 § 7, Art. 1 § 8, Art. 1 § 9, Art. 1 § 10, Art. 1 § 12, Art. 1 § 18, Art. 1 § 21, Art. 1 § 25, Art. 1 § 26a, Art. 1 § 29a, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022

BGBl. I Nr. 61/2022
BGBl. II Nr. 160/2021kundgemacht am 09.04.2021

Fassungen ab: 01.01.2022, 01.05.2021

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 21, Art. 1 § 26, Art. 1 § 31, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 160/2021 (Betragsanpassung durch V)

Neufestsetzung von Gerichtsgebühren

BGBl. II Nr. 160/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 147/2021kundgemacht am 26.07.2021

Fassungen ab: 01.01.2022, 17.07.2021

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 22, Art. 1 § 23, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)

Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG

BGBl. I Nr. 147/2021
BGBl. I Nr. 86/2021kundgemacht am 14.05.2021

Fassungen ab: 01.01.2022, 01.07.2021, 15.05.2021

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx

BGBl. I Nr. 86/2021
BGBl. I Nr. 148/2020kundgemacht am 23.12.2020

Fassungen ab: 01.01.2021, 24.12.2020

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 16, Art. 1 § 32, Art. 6, Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)

Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG

BGBl. I Nr. 148/2020
BGBl. I Nr. 81/2019kundgemacht am 31.07.2019

Fassungen ab: 01.08.2019

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 81/2019 (NR: GP XXVI IA 80/A S. 84. BR: AB 10219 S. 896.)

Änderung des Gesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

BGBl. I Nr. 81/2019
BGBl. I Nr. 38/2019kundgemacht am 22.05.2019

Fassungen ab: 01.07.2019, 01.06.2019, 23.05.2019

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 10, Art. 1 § 26, Art. 1 § 26a, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)

Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019

BGBl. I Nr. 38/2019
BGBl. I Nr. 58/2018kundgemacht am 14.08.2018

Fassungen ab: 15.08.2018

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)

Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – ErwSchAG-Justiz

BGBl. I Nr. 58/2018
BGBl. I Nr. 17/2018kundgemacht am 24.04.2018

Fassungen ab: 01.06.2018, 25.04.2018

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 4, Art. 6, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)

Zahlungsdienstegesetz 2018 sowie Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sanktionengesetzes 2010, des Unternehmensgesetzbuches, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Versicherungsvertragsgesetzes

BGBl. I Nr. 17/2018
BGBl. II Nr. 152/2017kundgemacht am 07.06.2017

Fassungen ab: 01.07.2018, 01.01.2018, 01.08.2017

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 21, Art. 1 § 26, Art. 1 § 31, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 152/2017 (Betragsanpassung durch V)

Neufestsetzung von Gerichtsgebühren

BGBl. II Nr. 152/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 130/2017kundgemacht am 01.08.2017

Fassungen ab: 01.07.2018, 01.01.2018, 01.09.2017, 02.08.2017

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 130/2017 (NR: GP XXV IA 2243/A AB 1743 S. 188. BR: AB 9878 S. 871.)

Kinder-RückführungsG 2017 – KindRückG 2017

BGBl. I Nr. 130/2017
BGBl. I Nr. 122/2017kundgemacht am 31.07.2017

Fassungen ab: 01.07.2018, 01.01.2018, 01.08.2017, 01.07.2017, 26.06.2017

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 122/2017 (NR: GP XXV RV 1588 AB 1741 S. 188. BR: AB 9876 S. 871.)

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017

BGBl. I Nr. 122/2017
BGBl. I Nr. 109/2017kundgemacht am 26.07.2017

Fassungen ab: 27.07.2017

Erfasste Bestimmungen: Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 109/2017 (VfGH)

Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge „, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2“ in Art. VI Z 54 Gerichtsgebührengesetz durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 109/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 60/2017kundgemacht am 25.04.2017

Fassungen ab: 01.07.2018, 01.07.2017, 01.06.2017, 26.04.2017

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 26b, Art. 1 § 31a, Art. 1 § 32, Art. 6, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 60/2017 (NR: GP XXV RV 1517 AB 1530 S. 173. BR: AB 9766 S. 866.)

BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG

BGBl. I Nr. 60/2017
BGBl. I Nr. 59/2017kundgemacht am 25.04.2017

Fassungen ab: 01.07.2018, 26.04.2017

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)

2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG

BGBl. I Nr. 59/2017
BGBl. I Nr. 40/2017kundgemacht am 12.04.2017

Fassungen ab: 01.07.2017, 13.04.2017

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

Deregulierungsgesetz 2017

BGBl. I Nr. 40/2017
BGBl. I Nr. 100/2016kundgemacht am 30.11.2016

Fassungen ab: 18.01.2017, 01.12.2016

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2016 (NR: GP XXV RV 1294 AB 1306 S. 150. BR: AB 9655 S. 860.)

Exekutionsordnungs-Novelle 2016 – EO-Nov. 2016

BGBl. I Nr. 100/2016
BGBl. I Nr. 160/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 29.12.2015

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 25, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 160/2015 (NR: GP XXV RV 889 AB 934 S. 107. BR: 9490 AB 9505 S. 849.)

Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015

BGBl. I Nr. 160/2015
BGBl. I Nr. 156/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 29.12.2015, 14.01.2015

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 6, Art. 1 § 7, Art. 1 § 19, Art. 1 § 21, Art. 1 § 22, Art. 1 § 23, Art. 1 § 25, Art. 1 § 26b, Art. 1 § 31a, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 156/2015 (NR: GP XXV RV 901 AB 932 S. 107. BR: AB 9511 S. 849.)

Gerichtsgebühren-Novelle 2015 – GGN 2015

BGBl. I Nr. 156/2015
BGBl. I Nr. 87/2015kundgemacht am 30.07.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 17.08.2015, 31.07.2015

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 24, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)

Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015

BGBl. I Nr. 87/2015
BGBl. I Nr. 19/2015kundgemacht am 13.01.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 01.07.2015, 14.01.2015, 01.01.2015

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 4, Art. 1 § 26, Art. 1 § 26a, Art. 1 § 28, Art. 1 § 30, Art. 1 § 31a, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 19/2015 (NR: GP XXV RV 366 AB 399 S. 55. BR: AB 9306 S. 837.)

Gerichtsgebühren-Novelle 2014 – GGN 2014

BGBl. I Nr. 19/2015
BGBl. I Nr. 96/2014kundgemacht am 23.12.2014

Fassungen ab: 01.01.2016

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 96/2014 (VfGH)

Aufhebung der Tarifpost 12a des Gerichtsgebührengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 96/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 69/2014kundgemacht am 11.08.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 12.08.2014, 01.10.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 6a, Art. 1 § 7, Art. 1 § 23, Art. 1 § 31, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 69/2014 (NR: GP XXV RV 180 AB 202 S. 37. BR: AB 9234 S. 832.)

Exekutionsordnungs-Novelle 2014 – EO-Nov. 2014

BGBl. I Nr. 69/2014
BGBl. II Nr. 280/2013kundgemacht am 27.09.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.11.2013, 01.10.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 26, Art. 1 § 31, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 280/2013 (Betragsanpassung durch V)

Neufestsetzung von Gerichtsgebühren

BGBl. II Nr. 280/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 190/2013kundgemacht am 02.09.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.11.2013, 03.09.2013, 01.07.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 4, Art. 1 § 7, Art. 1 § 21, Art. 1 § 30, Art. 1 § 32, Art. 6, Art. 17 § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 190/2013 (NR: GP XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu

BGBl. I Nr. 190/2013
BGBl. I Nr. 158/2013kundgemacht am 31.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.11.2013, 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 158/2013 (NR: GP XXIV RV 2404 AB 2461 S. 216. BR: AB 9112 S. 823.)

Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG

BGBl. I Nr. 158/2013
BGBl. I Nr. 118/2013kundgemacht am 11.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 12.07.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 118/2013 (NR: GP XXIV RV 2322 AB 2373 S. 206. BR: AB 9017 S. 822.)

Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 – SchiedsRÄG 2013

BGBl. I Nr. 118/2013
BGBl. I Nr. 15/2013kundgemacht am 11.01.2013

Fassungen ab: 30.06.2013, 01.02.2013, 12.01.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 28, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 15/2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)

Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013

BGBl. I Nr. 15/2013
BGBl. I Nr. 1/2013kundgemacht am 10.01.2013

Fassungen ab: 30.06.2013, 11.01.2013, 01.01.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 2, Art. 1 § 4, Art. 1 § 26, Art. 1 § 26a, Art. 1 § 30, Art. 1 § 31, Art. 1 § 31a, Art. 1 § 32, Art. 6, Art. 5 § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 1/2013 (NR: GP XXIV RV 1984 AB 2036 S. 184. BR: AB 8849 S. 816.)

Grundbuchsgebührennovelle – GGN

BGBl. I Nr. 1/2013
BGBl. I Nr. 88/2012kundgemacht am 04.09.2012

Fassungen ab: 30.06.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 88/2012 (VfGH)

Aufhebung von Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 und 3 des Gerichtsgebührengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 88/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 64/2012kundgemacht am 25.07.2012

Fassungen ab: 01.01.2013, 26.07.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/2012 (NR: GP XXIV RV 1465 AB 1832 S. 163. BR: 8747 AB 8749 S. 810.)

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG und Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

BGBl. I Nr. 64/2012
BGBl. I Nr. 53/2012kundgemacht am 06.06.2012

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 53/2012 (VFB) (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. I Nr. 53/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 35/2012kundgemacht am 24.04.2012

Fassungen ab: 07.05.2012, 25.04.2012, 01.01.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 29a, Art. 1 § 32, Art. 6, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

BGBl. I Nr. 35/2012
BGBl. II Nr. 242/2011kundgemacht am 28.07.2011

Fassungen ab: 07.05.2012, 01.08.2011

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 242/2011 (Betragsanpassung durch V)

Neufestsetzung von Gerichtsgebühren

BGBl. II Nr. 242/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 142/2011kundgemacht am 28.12.2011

Fassungen ab: 01.01.2009

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 29a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2011 (VfGH)

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes verfassungswidrig war, sowie Aufhebung des § 29a des Gerichtsgebührengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 142/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 112/2011kundgemacht am 07.12.2011

Fassungen ab: 07.05.2012, 01.01.2012, 08.12.2011

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 6a, Art. 1 § 31a, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

Budgetbegleitgesetz 2012

BGBl. I Nr. 112/2011
BGBl. I Nr. 95/2011kundgemacht am 03.11.2011

Fassungen ab: 01.01.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 26

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 95/2011 (VfGH)

Aufhebung der Absätze 1 und 1a des § 26 des Gerichtsgebührengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 95/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 53/2011kundgemacht am 27.07.2011

Fassungen ab: 07.05.2012, 01.08.2011, 28.07.2011

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 7, Art. 1 § 32, Art. 6, Art. 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)

Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 – GesRÄG 2011

BGBl. I Nr. 53/2011
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 07.05.2012, 01.07.2011, 01.04.2011, 03.03.2011, 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 4, Art. 1 § 6a, Art. 1 § 7, Art. 1 § 12, Art. 1 § 16, Art. 1 § 17, Art. 1 § 18, Art. 1 § 26b, Art. 1 § 31a, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 53/2012 (VFB) (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010
BGBl. I Nr. 29/2010kundgemacht am 20.05.2010

Fassungen ab: 01.07.2010, 21.05.2010

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 22, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010

BGBl. I Nr. 29/2010
BGBl. II Nr. 188/2009kundgemacht am 29.06.2009

Fassungen ab: 01.07.2009

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 16, Art. 1 § 17, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 188/2009 (Betragsanpassung durch V)

Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen

BGBl. II Nr. 188/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 137/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.07.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 28, Art. 1 § 32, Art. 6, Art. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 137/2009 (NR: GP XXIV RV 486 AB 563 S. 49. BR: 8218 AB 8230 S. 780.)

Kinderbeistand-Gesetz

BGBl. I Nr. 137/2009
BGBl. I Nr. 75/2009kundgemacht am 03.08.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 01.07.2009

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 32, Art. 6, Art. 18 § 1, Art. 18 § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)

Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009

BGBl. I Nr. 75/2009
BGBl. I Nr. 52/2009kundgemacht am 17.06.2009

Fassungen ab: 01.07.2009, 18.06.2009

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 4, Art. 1 § 7, Art. 1 § 16, Art. 1 § 23, Art. 1 § 31a, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Budgetbegleitgesetz 2009

BGBl. I Nr. 52/2009
BGBl. I Nr. 30/2009kundgemacht am 31.03.2009

Fassungen ab: 01.04.2009

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/2009 (NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)

Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009

BGBl. I Nr. 30/2009
BGBl. I Nr. 100/2008kundgemacht am 03.07.2008

Fassungen ab: 01.01.2009, 01.09.2008, 04.07.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2008 (NR: GP XXIII RV 542 AB 582 S. 61. BR: AB 7961 S. 757.)

Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008

BGBl. I Nr. 100/2008
BGBl. I Nr. 68/2008kundgemacht am 07.05.2008

Fassungen ab: 01.01.2009, 08.05.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 28, Art. 1 § 29, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)

Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG

BGBl. I Nr. 68/2008
BGBl. I Nr. 37/2008kundgemacht am 11.01.2008

Fassungen ab: 01.03.2008, 12.01.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 37/2008 (NR: GP XXIII RV 295 AB 337 S. 41. BR: AB 7853 S. 751.)

Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008

BGBl. I Nr. 37/2008
BGBl. I Nr. 72/2007kundgemacht am 24.10.2007

Fassungen ab: 15.12.2007, 25.10.2007

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 72/2007 (NR: GP XXIII RV 171 AB 218 S. 31. BR: 7758 AB 7766 S. 748.)

Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 – GesRÄG 2007

BGBl. I Nr. 72/2007
BGBl. I Nr. 24/2007kundgemacht am 23.05.2007

Fassungen ab: 01.07.2007, 24.05.2007

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 6a, Art. 1 § 10, Art. 1 § 15, Art. 1 § 31, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

Budgetbegleitgesetz 2007

BGBl. I Nr. 24/2007
BGBl. II Nr. 252/2006kundgemacht am 04.07.2006

Fassungen ab: 01.07.2007, 01.01.2007, 18.08.2006, 01.08.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 16, Art. 1 § 17, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 252/2006 (Betragsanpassung durch V)

Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen

BGBl. II Nr. 252/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 104/2006kundgemacht am 26.06.2006

Fassungen ab: 01.07.2007, 01.01.2007, 18.08.2006, 27.06.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006

BGBl. I Nr. 104/2006
BGBl. I Nr. 8/2006kundgemacht am 13.01.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 01.03.2006, 14.01.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 6a, Art. 1 § 7, Art. 1 § 16, Art. 1 § 22, Art. 1 § 28, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 8/2006 (NR: GP XXII RV 1168 AB 1238 S. 129. BR: AB 7461 S. 729.)

Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006

BGBl. I Nr. 8/2006
BGBl. I Nr. 120/2005kundgemacht am 27.10.2005

Fassungen ab: 01.01.2007, 28.10.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

Handelsrechts-Änderungsgesetz – HaRÄG

BGBl. I Nr. 120/2005
BGBl. I Nr. 59/2005kundgemacht am 04.07.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 05.07.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005

BGBl. I Nr. 59/2005
BGBl. I Nr. 128/2004kundgemacht am 18.11.2004

Fassungen ab: 02.01.2005, 01.01.2005, 01.12.2004, 19.11.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 9, Art. 1 § 15, Art. 1 § 19, Art. 1 § 23, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)

Zivilverfahrens-Novelle 2004

BGBl. I Nr. 128/2004
BGBl. I Nr. 67/2004kundgemacht am 24.06.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 08.10.2004, 25.06.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 67/2004 (NR: GP XXII RV 466 AB 488 S. 62. BR: AB 7046 S. 710.)

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004

BGBl. I Nr. 67/2004
BGBl. I Nr. 115/2003

Fassungen ab: 01.01.2005, 01.01.2004, 17.12.2003

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 4, Art. 1 § 6a, Art. 1 § 16, Art. 1 § 32, Art. 6, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 115/2003 (NR: GP XXII RV 234 AB 274 S. 38. BR: AB 6899 S. 703.)

BGBl. I Nr. 115/2003

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BGBl. I Nr. 112/2003

Fassungen ab: 01.01.2005, 13.12.2003

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 15, Art. 1 § 16, Art. 1 § 28, Art. 1 § 29, Art. 1 § 32, Art. 6, Art. 31

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

BGBl. I Nr. 112/2003

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BGBl. I Nr. 29/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 07.06.2003

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 31, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2003 (NR: GP XXII RV 24 AB 47 S. 12. BR: AB 6780 S. 696.)

BGBl. I Nr. 29/2003

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BGBl. I Nr. 75/2002

Fassungen ab: 01.07.2002, 01.05.2002

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 4, Art. 1 § 8, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 75/2002 (NR: GP XXI RV 988 AB 1048 S. 97. BR: AB 6619 S. 686.)

BGBl. I Nr. 75/2002

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BGBl. II Nr. 213/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 01.07.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 16, Art. 1 § 17, Art. 1 § 19, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 213/2001 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. II Nr. 213/2001

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BGBl. I Nr. 131/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 01.01.2000, 01.08.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 4, Art. 1 § 5, Art. 1 § 6, Art. 1 § 6a, Art. 1 § 6b, Art. 1 § 10, Art. 1 § 13, Art. 1 § 15, Art. 1 § 16, Art. 1 § 17, Art. 1 § 19, Art. 1 § 19a, Art. 1 § 22, Art. 1 § 23, Art. 1 § 26, Art. 1 § 31, Art. 1 § 31a, Art. 1 § 32, Art. 6, Art. 7, Art. 13

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 131/2001 (NR: GP XXI RV 759 AB 788 S. 81. BR: AB 6482 S. 681.)

BGBl. I Nr. 131/2001

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BGBl. I Nr. 41/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 01.05.2001, 28.04.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 41/2001 (NR: GP XXI RV 447 AB 524 S. 62. BR: AB 6350 S. 676.)

BGBl. I Nr. 41/2001

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BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 01.01.2002, 01.03.2001, 01.01.2001, 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 15, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000

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BGBl. I Nr. 135/2000

Fassungen ab: 01.03.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 18 § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

BGBl. I Nr. 135/2000

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BGBl. I Nr. 26/2000

Fassungen ab: 01.01.2001, 01.06.2000, 20.05.2000, 01.01.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 4, Art. 1 § 6a, Art. 1 § 21, Art. 1 § 31, Art. 1 § 32, Art. 33

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

BGBl. I Nr. 26/2000

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BGBl. I Nr. 194/1999

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 194/1999

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BGBl. I Nr. 106/1999

Fassungen ab: 01.01.2000, 01.10.1999, 15.07.1999

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 4, Art. 1 § 10, Art. 1 § 25, Art. 1 § 26, Art. 1 § 26a, Art. 1 § 30, Art. 1 § 31, Art. 1 § 32, Art. 17

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 106/1999

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BGBl. I Nr. 35/1998

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 114/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 734 AB 813. S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

BGBl. I Nr. 35/1998

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BGBl. I Nr. 140/1997

Fassungen ab: 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 31, Art. 1 § 32, Art. 12, Art. 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

BGBl. I Nr. 140/1997

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BGBl. I Nr. 130/1997

Fassungen ab: 01.01.1998, 29.11.1997

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 16, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

BGBl. I Nr. 130/1997

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BGBl. I Nr. 127/1997

Fassungen ab: 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 7, Art. 1 § 32, Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 127/1997 (NR: GP XX RV 840 AB 872 S. 88. BR: AB 5551 S. 631.)

BGBl. I Nr. 127/1997

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BGBl. I Nr. 114/1997

Fassungen ab: 01.10.1997, 13.09.1997

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 6b, Art. 1 § 22, Art. 1 § 32, Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 114/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 734 AB 813. S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

BGBl. I Nr. 114/1997

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BGBl. I Nr. 106/1997

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813. S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997

BGBl. I Nr. 106/1997

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BGBl. I Nr. 70/1997

Fassungen ab: 12.07.1997

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 30

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/1997 (NR: GP XX RV 666 AB 751 S. 77. BR: AB 5482 S. 628.)

BGBl. I Nr. 70/1997

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BGBl. Nr. 680/1996

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

BGBl. Nr. 680/1996

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BGBl. Nr. 304/1996

Fassungen ab: 01.07.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

BGBl. Nr. 304/1996

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BGBl. Nr. 201/1996

Fassungen ab: 01.01.1997, 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 6b, Art. 1 § 19a, Art. 1 § 21, Art. 1 § 29a, Art. 1 § 32, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 201/1996

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BGBl. Nr. 600/1995

Fassungen ab: 01.10.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 600/1995 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 600/1995

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BGBl. Nr. 521/1995

Fassungen ab: 01.10.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 31a, Art. 1 § 32, Art. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 521/1995 (NR: GP XIX RV 152 AB 316 S. 46. BR: AB 5055 S. 603.)

BGBl. Nr. 521/1995

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BGBl. Nr. 25/1995

Fassungen ab: 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 25/1995 (NR: GP XIX IA 4/A, 21/A und 25/A AB 49 S. 12. BR: AB 4949 S. 593.)

BGBl. Nr. 25/1995

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BGBl. Nr. 912/1994

Fassungen ab: 01.01.1995, 01.12.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 16, Art. 1 § 17, Art. 1 § 19, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 912/1994 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 912/1994

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BGBl. Nr. 682/1994

Fassungen ab: 27.08.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 4, Art. 1 § 26, Art. 1 § 26a, Art. 1 § 30, Art. 1 § 31

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 682/1994 (NR: GP XVIII RV 1625 AB 1829 S. 172. BR: AB 4865 S. 589.)

BGBl. Nr. 682/1994

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BGBl. Nr. 624/1994

Fassungen ab: 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 10 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 624/1994 (NR: GP XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)

BGBl. Nr. 624/1994

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BGBl. Nr. 153/1994

Fassungen ab: 05.03.1994, 01.03.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 153/1994 (NR: GP XVIII RV 1384 AB 1475 S. 153. BR: 4747 AB 4757 S. 580.)

BGBl. Nr. 153/1994

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BGBl. Nr. 694/1993

Fassungen ab: 01.09.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 28, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 694/1993 (NR: GP XVIII RV 1132 AB 1203 S. 131. BR: 4636 AB 4627 S. 574.)

BGBl. Nr. 694/1993

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BGBl. Nr. 532/1993

Fassungen ab: 01.07.1994, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 4, Art. 1 § 31

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

BGBl. Nr. 532/1993

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BGBl. Nr. 694/1991

Fassungen ab: 01.07.1994, 01.01.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 4, Art. 1 § 7, Art. 1 § 16, Art. 1 § 17, Art. 1 § 19, Art. 1 § 31a, Art. 1 § 32, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 694/1991 (NR: GP XVIII RV 298 AB 350 S. 53. BR: AB 4192 S. 548.)

BGBl. Nr. 694/1991

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BGBl. Nr. 20/1991

Fassungen ab: 01.07.1991, 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32, Art. 4 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 20/1991 (NR: GP XVIII IA 8/A AB 24 S. 5. BR: AB 4005 S. 535.)

BGBl. Nr. 20/1991

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BGBl. Nr. 10/1991

Fassungen ab: 01.07.1994, 01.07.1991, 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 4, Art. 1 § 7, Art. 1 § 8, Art. 1 § 10, Art. 1 § 12, Art. 1 § 13, Art. 1 § 32, Art. 23

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 10/1991

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BGBl. Nr. 257/1990

Fassungen ab: 01.07.1991, 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 257/1990 (NR: GP XVII RV 1231 AB 1260 S. 139. BR: AB 3847 S. 529.)

BGBl. Nr. 257/1990

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BGBl. Nr. 76/1990

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 654/1989 idF BGBl. Nr. 76/1990 (DFB) (NR: GP XVII IA 301/A AB 1160 S. 125. BR: AB 3778 S. 523.)

BGBl. Nr. 76/1990

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BGBl. Nr. 654/1989

Fassungen ab: 01.07.1991, 01.01.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 654/1989 idF BGBl. Nr. 76/1990 (DFB) (NR: GP XVII IA 301/A AB 1160 S. 125. BR: AB 3778 S. 523.)

BGBl. Nr. 654/1989

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BGBl. Nr. 343/1989

Fassungen ab: 01.07.1994, 01.07.1991, 01.08.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 4, Art. 1 § 25, Art. 1 § 31, Art. 1 § 32, Art. 41

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

BGBl. Nr. 343/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 646/1987

Fassungen ab: 01.01.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 4, Art. 1 § 10, Art. 1 § 16, Art. 1 § 20, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 646/1987 (NR: GP XVII RV 304 AB 447 S. 45. BR: AB 3414 S. 495.)

BGBl. Nr. 646/1987

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BGBl. Nr. 292/1987

Fassungen ab: 01.10.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 31

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 292/1987 (NR: GP XVII IA 56/A AB 164 S. 22. BR: AB 3270 S. 488.)

BGBl. Nr. 292/1987

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 176/1987

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 176/1987 (VfGH)

BGBl. Nr. 176/1987

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BGBl. Nr. 325/1986

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

BGBl. Nr. 325/1986

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BGBl. Nr. 501/1984 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1985

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 5, Art. 1 § 6, Art. 1 § 7, Art. 1 § 8, Art. 1 § 9, Art. 1 § 11, Art. 1 § 12, Art. 1 § 13, Art. 1 § 14, Art. 1 § 15, Art. 1 § 17, Art. 1 § 18, Art. 1 § 19, Art. 1 § 21, Art. 1 § 22, Art. 1 § 23, Art. 1 § 24, Art. 1 § 25, Art. 1 § 26, Art. 1 § 27, Art. 1 § 28, Art. 1 § 29, Art. 1 § 30, Art. 6

BGBl. Nr. 501/1984

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