Dokumentation
. Die in den gemäß bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Dokumentation
. Die in den gemäß bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren.