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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2005 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 145/1998

Änderung

BGBl. I Nr. 108/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1833 AB 1932 S. 174. BR: AB 6001 S. 656.)

(CELEX-Nr.: 399L0047, 399L0048)

BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

BGBl. I Nr. 86/2002 (NR: GP XXI RV 979 AB 1083 S. 100. BR: AB 6637 S. 687.)

[CELEX-Nr.: 300L0061, 300L0062, 301L0006, 301L0007, 301L0026]

BGBl. I Nr. 61/2003 (NR: GP XXII RV 76 AB 85 S. 29. BR: AB 6810 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32003L0028, 32003L0029]

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Anzuwendende Vorschriften

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge - Verwendung

Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks

Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

3. Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit der Beförderung, Pflichten von Beteiligten

Beförderungsgenehmigung

Ausnahmebewilligung

Befristete Abweichungen

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

Sofortmaßnahmen

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

Besondere Ausbildung der Lenker

Kontrollen auf der Straße

Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung

Untersagung und Einschränkung der Beförderung Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung

Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum Kontrollen in Unternehmen

Amtshilfe

Kontrollberichte

5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn

Besondere Pflichten von Beteiligten Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

6. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Besondere Pflichten von Beteiligten

7. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr

Besondere Ausbildung

8. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt Besondere Ausbildung

9. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Zuständige Behörden

Sachverständige

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 28 Außer-Kraft-Treten

Übergangsbestimmungen

Vollziehung

Anmerkung

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz wurde in Artikel I des BGBl. I Nr. 145/1998 kundgemacht.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,

2. auf der Eisenbahn, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,

3. auf Wasserstraßen ( des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997),

4. im Seeverkehr und

5. im Rahmen der Zivilluftfahrt.

(2) Der Geltungsbereich gemäß Abs. 1 umfaßt auch

1. die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,

2. den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,

3. die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,

4. die Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,

5. das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,

6. das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,

7. die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,

8. das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,

9. das Entladen,

10. den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger und

11. die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften () gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen.

(4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(5) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Anzuwendende Vorschriften

. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß gelten folgende Vorschriften:

1. für die Beförderung gemäß

a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 265/2002, wobei das Wort “Vertragspartei” durch das Wort “Mitgliedstaat” ersetzt wird;

b) in allen übrigen Fällen:

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 265/2002;

2. für die Beförderung gemäß

a) innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 181/2002, wobei die Ausdrücke “Vertragspartei” und “Staaten oder Eisenbahnen” durch das Wort “Mitgliedstaat” ersetzt werden;

b) in allen übrigen Fällen:

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 181/2002;

c) Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, dass ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;

3. für die Beförderung gemäß :

die , 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 295/1997 in der jeweils geltenden Fassung;

4. für die Beförderung gemäß :

Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens gemäß , BGBl. Nr. 387/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 mit nachstehenden Codes:

a) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

b) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

c) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

d) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

e) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und

5. für die Beförderung gemäß :

Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen:

International Civil Aviation Organization - Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO - TI) Edition 2003-2004.

Begriffsbestimmungen

. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in genannten Verkehrsträgern gemäß den in genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

2. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

3. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.

4. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder in ein Fahrzeug oder einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt.

5. Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.

6. Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.

7. Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

7a. Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.

Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie - außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde - unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.

7b. Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

8. Fahrzeug ist:

a) für Beförderungen gemäß : ein Fahrzeug gemäß der Richtlinie 94/55/EG;

b) für Beförderungen gemäß : ein Fahrbetriebsmittel gemäß § 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

c) für Beförderungen gemäß : ein Fahrzeug gemäß des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;

d) für Beförderungen gemäß : ein Frachtschiff gemäß des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;

e) für Beförderungen gemäß : ein Luftfahrzeug gemäß des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.

9. Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:

a) für Beförderungen gemäß das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967;

b) für Beförderungen gemäß das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

c) für Beförderungen gemäß das Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;

d) für Beförderungen gemäß das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;

e) für Beförderungen gemäß das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957.

10. Unternehmen ist:

a) jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,

b) jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie

c) jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,

die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern läßt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert.

11. Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.

2. Abschnitt

Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung;

Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;

Fahrzeuge - Verwendung

Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks

. Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn

1. die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist,

2. sie, wenn dies in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und zugelassen sind,

3. ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend zugelassen ist und sie diesem entsprechen und

4. an ihnen die auf Grund der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, über die Verpackung, über den Container oder über den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie

Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe

. (1) Radioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.

(2) Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.

(3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen () darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidungmaßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie weitere Beweismittel beizubringen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, seiner Genehmigung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.

(5) Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.

(6) Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.

(7) Wenn es die gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt werden.

(8) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

1. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 363 Euro,

2. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 7 181 Euro.

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften () im Verkehr verwendet werden dürfen,

2. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,

3. wenn sie, sofern dies in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und

4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

3. Abschnitt

Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten,

Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen

Pflichten von Beteiligten

. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.

(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers.

(3) Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:

1. sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;

2. dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;

3. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;

4. die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und

5. dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.

Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(4) Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Verpacker hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere zu beachten:

1. die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und

2. wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.

(6) Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er

1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;

2. hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

3. darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;

4. hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen zu beachten;

5. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;

6. hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zu prüfen;

7. hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, und

8. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen vorschriftsgemäß an den Tanks, Fahrzeugen und Containern angebracht sind.

(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass:

1. die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;

2. die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer, ortsbewegliche Tank oder Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und

3. eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.

(8) Der Verlader hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er

1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;

3. hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;

4. hat, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt, die Vorschriften für das Anbringen der Gefahrenkennzeichnungen an Fahrzeugen und Containern zu beachten und

5. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.

Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Z 1, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(9) Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:

1. die in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen und Containern vorzunehmen und

2. dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen und gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen und Containern keine Gefahrenkennzeichnungen mehr sichtbar sind.

Ein Fahrzeug oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend genannten Vorschriften beachtet worden sind. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass diesen Vorschriften entsprochen wird.

Beförderungsgenehmigung

. (1) Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.

(2) Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1. die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,

2. alle in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen,

3. genaue und vollständige Angaben zu den Beförderungsstrecken, Entladeorten, Zeitpunkten des Beginnes und voraussichtlichen Zeitpunkten der Beendigung der Beförderungen sowie Zeitpunkten und Orten der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen,

4. den Nachweis, daß die Verwendung der Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) als Versandstücke oder der Container oder der Tanks für diese Beförderung zulässig ist, und

5. den Nachweis, daß die Verwendung der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge für diese Beförderung zulässig ist.

(4) Reichen die gemäß Abs. 3 vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.

(5) Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.

(6) Wird die Genehmigung gemäß Abs. 5 erteilt, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides zuzustellen.

(7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

(8) Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder, wenn dadurch die weitere Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken, wenn und insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr gegeben sind. Die Beförderungsgenehmigung ist auch unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich die zur Einschränkung der durch die Beförderung entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften oder Maßnahmen als unzureichend erweisen.

(9) Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.

Ausnahmebewilligung

. (1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:

1. zum Zweck der Erprobung oder

2. wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).

Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern.

(2) Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.

(3) Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.

(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

1. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2

a) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87 Euro,

b) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174 Euro;

2. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 174 Euro.

Befristete Abweichungen

. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, mit Verordnung auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulassen, damit die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Er hat die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluß von Übereinkommen über auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften. Er hat die Europäische Kommission vom Abschluß in Kenntnis zu setzen. Bei auf seine Initiative zu schließenden Übereinkommen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums den Beitritt vorzuschlagen und die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Durch die befristeten Abweichungen gemäß Abs. 1 oder 2 darf es zu keiner Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Beförderers oder des Empfängers kommen.

(4) Befristete Abweichungen auf Grund von Österreich geschlossener Übereinkommen gemäß Abs. 2 gelten für alle auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

. (1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß , 2 oder 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Gefahrgutbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und Hilfsmittel, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten u. dgl. zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Ausbildung, Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Abs. 4 Z 2 werden durch Verordnung geregelt. Die den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind:

1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;

2. Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;

3. Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind spätestens bis zum Ende des sechsten auf das Berichtsjahr folgenden Monats zu erstellen, fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

1. Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll;

2. Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf die beförderten gefährlichen Güter Rechnung zu tragen;

3. Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird;

4. ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;

5. Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder des Entladens gefährden;

6. Durchführung von Untersuchungen und, wenn erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden;

7. Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;

8. Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;

9. Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Be- oder Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche und verständliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;

10. Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Be- oder Entladen der gefährlichen Güter;

11. Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen;

12. Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen.

(4) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden:

1. vom Leiter des Unternehmens,

2. von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder

3. von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person, wenn diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

(5) Der Gefahrgutbeauftragte muß Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Anhang III der Richtlinie 96/35/EG, nachstehend „Nachweis” genannt, sein, welcher der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Erlangung des Nachweises muß der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer kommissionellen Prüfung nachgewiesen wird. Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken von Gefahrgutbeförderungen, eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den oder die betreffenden Verkehrsträger sowie eine ausreichende Kenntnis der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden. Die Sachgebiete der Prüfung müssen mindestens Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen sowie Bestimmungen in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften umfassen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:

1. Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, Aufbau der Stoffaufzählungen, Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, insbesondere physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften);

2. Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer (Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für die Prüfung, Zustand der Verpackungen und regelmäßige Kontrolle);

3. Aufschriften und Gefahrzettel;

4. Vermerke im Beförderungspapier (Angaben im Frachtbrief oder Beförderungspapier, Konformitätserklärung des Absenders);

5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen (Wagenladung, geschlossene Ladung, Beförderung in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Beförderung in Containern, Beförderung in festverbundenen Tanks, abnehmbaren Tanks oder Aufsetztanks);

6. Beförderung von Fahrgästen;

7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;

8. Trenngebote;

9. begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;

10. Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen, Füllungsgrad, Stauen und Trennen);

11. Reinigung oder Lüftung vor dem Be- und nach dem Entladen;

12. Ausbildung des zuständigen bei der Beförderung tätigen Personals;

13. Mitzuführende Papiere (Frachtbrief oder Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, Bescheinigung über die Schulung der Lenker, Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere);

14. Sicherheitsanweisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Lenker);

15. Überwachungspflichten: Halten und Parken;

16. Verkehrsregeln und -beschränkungen;

17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;

18. Anforderungen an die Beförderungsmittel.

(6) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat. In Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte gültige Nachweise im Sinne von Abs. 5 sind in Österreich ausgestellten Nachweisen gleichzuhalten.

(7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die im Bescheid bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

1. für den Anerkennungsbescheid ..................... 581 Euro und

2. für einen Bescheid über die Änderung der

Anerkennung ...................................... 145 Euro.

(8) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nach einem Unfall, Zwischenfall oder schweren Verstoß, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet hat, und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind oder eine konkrete Gefährdung bestanden hat, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird. Dieser Bericht enthebt nicht von Informationspflichten, die wegen anderer Rechtsvorschriften bestehen.

(9) Die in den vorstehenden Abs. 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen erstrecken, die unterhalb der in der Richtlinie 96/35/EG angeführten Grenzwerte liegen.

Sofortmaßnahmen

. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn

1. sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und

2. die Maßnahmen gemäß Z 1 der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

. (1) Unbeschadet der ihm gemäß erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn

1. er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und

2. er, sofern er auf Grund der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel (Placards) an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des

1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und

8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,

2. er die Voraussetzungen des erfüllt und

3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

(4) Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker () erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt

1. des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder

2. der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,

so ist es ihm verboten, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb zu nehmen oder zu lenken.

(5) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß erfüllt sind und

2. darf das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen überlassen, die im Sinne des besonders ausgebildet sind.

Besondere Ausbildung der Lenker

. (1) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies auf Grund der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.

(2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen.

(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt.

(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(6) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.

(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane entsprechend den Bestimmungen der für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.

(8) Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

1. für den Anerkennungsbescheid ..................... 290 Euro und

2. für den Bescheid über die Änderung der

Anerkennung ...................................... 72 Euro.

Kontrollen auf der Straße

. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.

(2) Der Einsatz von Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen.

(3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen.

(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23, durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern.

(5) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, haben die Fahrzeuge auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder an einem von diesem Organ bezeichneten vom Weg zum Fahrtziel nicht mehr als 10 km entfernten geeigneten Platz kontrollieren zu lassen. Als geeignet gilt ein Platz, an dem Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.

(6) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

(7) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Abs. 4 ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Sobald feststeht, daß eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Grund zur Annahme besteht, daß seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.

Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung

. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn festgestellte Mängel, die an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind. Dies gilt nicht für die vorläufige Anordnung der Unterbrechung gemäß dritter Satz.

(2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die Behörde gemäß und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(3) Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4) Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von der Behörde gemäß und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.

(5) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde gemäß dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Bei der vorläufigen Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder mit den beförderten gefährlichen Gütern bis zur Erlassung eines Bescheides gemäß oder zu geschehen hat. Zu dieser Entscheidung kann die Behörde Sachverständige beiziehen. Bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung erfolgen, ist das Dokument über die Beförderungsgenehmigung abzunehmen.

(6) Gegen die vorläufige Untersagung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie erlischt mit der Erlassung eines Bescheides gemäß oder .

(7) Die Behörde gemäß hat unverzüglich von der vorläufigen Untersagung

1. bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß erfolgen, den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

2. in allen anderen Fällen den Landeshauptmann

zu verständigen und die Bezug habenden Akten sowie die gemäß Abs. 5 abgenommenen Dokumente vorzulegen.

Untersagung und Einschränkung der Beförderung

. (1) Der gemäß verständigte Landeshauptmann hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.

(2) Bei der Untersagung oder Einschränkung gemäß Abs. 1 ist, insoweit hierüber nicht schon bei der vorläufigen Untersagung entschieden worden ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so hat der Landeshauptmann auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hiebei hat er darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Abs. 1 erlassenen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und

der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung

. (1) Die gemäß jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderungsgenehmigung gemäß zu entziehen oder einzuschränken oder die Beförderung gemäß zu untersagen oder einzuschränken ist.

(2) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsgenehmigung ausgesprochen, so ist der Bescheid über die Beförderungsgenehmigung, wenn er nicht gemäß abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.

(4) Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung bei den Begleitpapieren mitzuführen und ihn auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.

(5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß sowie gemäß und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.

Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum

. Nicht im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum zu verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.

Kontrollen in Unternehmen

. (1) Neben den Maßnahmen gemäß können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.

(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

(3) Die Kontrollen sind in dem VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Unternehmen von den für die Kontrolle der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gemäß VAIG zuständigen Organen durchzuführen.

(4) Werden Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt, so sind die in Abs. 3 genannten Organe ermächtigt,

1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens zu untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder

2. andere geeignete Maßnahmen vorzusehen.

Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine Bestätigung auszufertigen.

Amtshilfe

. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23.

(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß in Betracht kommenden Vorschriften bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, hat die Behörde an den Bundesminister für Inneres zwecks Weiterleitung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Verlangt die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines österreichischen Fahrzeugs, mit dem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Übertretungen nach den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, so ist diesem Verlangen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Inneres nachzukommen. Den ersuchenden Behörden sind die getroffenen Maßnahmen vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen.

Kontrollberichte

. (1) Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich

1. Kontrollen gemäß und 20 oder

2. Verfahren wegen Übertretungen gemäß

durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III der in genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.

(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),

2. Anzahl der durchgeführten Kontrollen,

3. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),

4. Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,

5. Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Eisenbahn

Besondere Pflichten von Beteiligten

. (1) Unbeschadet der ihm gemäß erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn er, sofern er auf Grund der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die erforderlichen Gefahrenkennzeichnungen am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(2) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, hat im Rahmen des durch repräsentative Stichproben insbesondere

1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungsdokument beigefügt sind und weitergeleitet werden;

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4. sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind, und

6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen angebracht sind.

Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften einzuhalten.

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards) andere allgemeine orangefarbene Gefahrguthinweise an den Fahrzeugen angebracht werden.

6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter

auf Wasserstraßen

Besondere Pflichten von Beteiligten

. (1) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter an der Ladestelle übernimmt, hat im Rahmen des , gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere, insbesondere

1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord mitgeführt werden;

3. sich zu vergewissern, dass die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4. sich zu vergewissern, dass die für die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer vorgeschriebenen Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

5. sich zu vergewissern, dass die für das Schiff vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;

6. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord mitgeführt wird, und

7. sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 bis 4 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(2) Abweichend von wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller

1. sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt = 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;

2. sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;

3. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und

4. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt.

(4) Abweichend von ist Verlader das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter in ein Schiff oder in ein Straßenfahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader

1. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und

2. die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben.

7. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter

im Seeverkehr

Besondere Ausbildung

. (1) Sehen die gemäß in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

1. für den Anerkennungsbescheid ..................... 290 Euro und

2. für den Bescheid über die Änderung der

Anerkennung ...................................... 72 Euro.

8. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter

im Rahmen der Zivilluftfahrt

Besondere Ausbildung

. (1) Sehen die gemäß in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

1. für den Anerkennungsbescheid ..................... 290 Euro und

2. für den Bescheid über die Änderung der

Anerkennung ....................................... 72 Euro.

9. Abschnitt

Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Zuständige Behörden

. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften () bestimmten Behörden zuständig.

(2) Bei Beförderungen gemäß hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat

1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(3) Zollorgane haben bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß in Betracht kommenden Vorschriften mitzuwirken. Soweit die Zollorgane gemäß geschult wurden, haben sie überdies auch die in Abs. 2 zweiter Satz Z 1 bis 3 genannten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ergeben sich allerdings bei Kontrollen außerhalb von Zollamtsplätzen, insbesondere bei Kontrollen mobiler Einheiten (, BGBl. Nr. 659/1994) Bedenken, ob eine bestimmte Beförderung zulässig ist, so haben diese Zollorgane, sofern sich diese Bedenken nicht anders zerstreuen lassen, vorläufig die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und das unverzügliche Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu veranlassen.

(4) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Sachverständige

. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,

1. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder

2. Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, befugt sind, bestimmte, in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder

3. Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß Abs. 1 auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der Sachverständige feststellbar ist.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

. (1) Wer

1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen , oder befördert oder

2. als Absender gefährliche Güter entgegen , oder zur Beförderung übergibt oder

3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen befördern lässt oder

4. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder

5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder

6. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind, oder

7. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43 603 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wer

1. als Verpacker entgegen gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

2. als Befüller entgegen , oder Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

3. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder

4. als Verlader gefährliche Güter entgegen verlädt oder übergibt oder

5. als Empfänger entgegen die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder

6. entgegen keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder

7. als Unternehmensleiter entgegen seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder

8. als Gefahrgutbeauftragter entgegen seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder

9. als Lenker entgegen bis 4, und 6 oder und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt oder

10. als Zulassungsbesitzer entgegen nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt oder

11. entgegen erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

12. entgegen letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder

13. einer gemäß getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder

14. die gemäß und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder

15. in sonstiger Weise den in bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

16. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder

17. den auf Grund der in bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3 633 Euro, im Fall der Z 9 in Verbindung mit mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (, 6 oder 8), so schließt eine Übertretung nach Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit eine solche nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit , nach Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit oder nach Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit aus.

(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des , BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 1 ein Betrag bis 7 267 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.

(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.

(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 gilt als Tatort der Ort der Betretung.

Außerkrafttreten

. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1. das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße - GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1995;

2. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten, BGBl. Nr. 404/1979;

3. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter, BGBl. Nr. 200/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1986;

4. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Änderung der Kennzeichnungsvorschriften des ADR und über die Eintragung in das Beförderungspapier (3. Ausnahmeverordnung), BGBl. Nr. 207/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 142/1981;

5. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen, BGBl. Nr. 143/1981;

6. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (Kleinmengenverordnung), BGBl. Nr. 220/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 166/1990;

7. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken (Straßentunnelverordnung), BGBl. Nr. 270/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 22/1990;

8. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die besondere Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut Lenkerausbildungsverordnung), BGBl. Nr. 506/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 687/1992;

9. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die einer Streckenbewilligung unterliegenden gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung), BGBl. Nr. 20/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 267/1989;

10. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Verpackungsverordnung), BGBl. Nr. 526/1989;

11. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993 - GGTFV 1993), BGBl. Nr. 370/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 639/1993 sowie

12. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen, BGBl. Nr. 565/1982.

Übergangsbestimmungen

. (1) Fahrzeuge gemäß , die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß für den Vorschriften gemäß unterliegende Beförderungen.

(2) Ungeachtet des in bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässig.

(3) Weiters bleiben als Übergangsbestimmungen in Kraft:

1. des in angeführten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1998 und

2. der in angeführten Verordnung bis 11. Februar 2001.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. hinsichtlich der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

2. hinsichtlich der und 22 der Bundesminister für Inneres und

3. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Artikel II

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 108/1999, zu den und 4, BGBl. I Nr. 145/1998)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 99/131/A notifiziert.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2003, zu den , 3, 13, 15, 21 und 22, BGBl. I Nr. 145/1998)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, unter der Notifikationsnummer 2002/350/A notifiziert.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 86/2002, zu den bis 16, 23 bis 27 und 30, BGBl. I Nr. 145/1998)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2001/120/A notifiziert.

Bezugnahme auf Richtlinien

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2003, zu und 2, BGBl. I Nr. 145/1998)

Es werden in österreichisches Recht umgesetzt:

1. durch Artikel 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie 2003/28/EG zur vierten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 90 vom 8. April 2003, S 45 und

2. durch Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie 2003/29/EG zur vierten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 90 vom 8. April 2003, S 47.

Bezugnahme auf Richtlinien

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 86/2002, zu den und 15, BGBl. I Nr. 145/1998)

(1) Durch Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes werden in österreichisches Recht umgesetzt:

1. die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000, ABl. Nr. L 279 vom 1. November 2000, S 40;

2. die Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000, ABl. Nr. L 279 vom 1. November 2000, S 44;

3. die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission vom 29. Jänner 2001, ABl. Nr. L 30 vom 1. Februar 2001, S 42 und

4. die Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Jänner 2001, ABl. Nr. L 30 vom 1. Februar 2001, S 43.

(2) Durch Artikel 1 Z 25 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23, in österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel V

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG

Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/44/A).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 104/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.07.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 27, § 38

Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG

BGBl. I Nr. 104/2019 ↗
BGBl. I Nr. 47/2018kundgemacht am 12.07.2018

Fassungen ab: 13.07.2018, 21.05.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 2, § 3, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12a, § 13, § 14, § 15, § 15a, § 21, § 22, § 23, § 25, § 26, § 27, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 39, § 41

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2018)

BGBl. I Nr. 47/2018 ↗
BGBl. I Nr. 91/2013kundgemacht am 17.06.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 18.06.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 11, § 14, § 32, § 38

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

BGBl. I Nr. 91/2013 ↗
BGBl. I Nr. 50/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 35, § 38

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

BGBl. I Nr. 50/2012 ↗
BGBl. I Nr. 35/2011kundgemacht am 20.05.2011

Fassungen ab: 21.05.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 10, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 14, § 16, § 20, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, Art. 2

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2011)

BGBl. I Nr. 35/2011 ↗
BGBl. I Nr. 63/2007kundgemacht am 31.07.2007

Fassungen ab: 01.08.2007, 01.09.1998

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 8, § 12a, § 13, § 16, § 17, § 18, § 25, § 26, § 27, § 29, Art. 2, Art. 3

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2007)

BGBl. I Nr. 63/2007 ↗
BGBl. I Nr. 118/2005kundgemacht am 27.10.2005

Fassungen ab: 28.10.2005, 01.09.1998

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 7, § 11, § 12a, § 12b, § 13, § 14, § 15, § 15a, § 16, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 24a, § 24c, § 25, § 26, § 27, § 29, Art. 2, Art. 3

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2005)

BGBl. I Nr. 118/2005 ↗
BGBl. I Nr. 151/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 25

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

SPG-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 151/2004 ↗
BGBl. I Nr. 61/2003

Fassungen ab: 13.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 13, § 15, § 21, § 22, Art. 2, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/2003 (NR: GP XXII RV 76 AB 85 S. 29. BR: AB 6810 S. 700.)

BGBl. I Nr. 61/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 86/2002

Fassungen ab: 25.05.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 23, § 24, § 24a, § 24b, § 24c, § 25, § 26, § 27, § 30, Art. 3, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 86/2002 (NR: GP XXI RV 979 AB 1083 S. 100. BR: AB 6637 S. 687.)

BGBl. I Nr. 86/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 32/2002

Fassungen ab: 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 8, § 9, § 11, § 14, § 27

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

BGBl. I Nr. 32/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 194/1999

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 108/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1833 AB 1932 S. 174. BR: AB 6001 S. 656.)

BGBl. I Nr. 194/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 108/1999

Fassungen ab: 15.07.1999

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 108/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1833 AB 1932 S. 174. BR: AB 6001 S. 656.)

BGBl. I Nr. 108/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 145/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.09.1998, 21.08.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, Art. 5

BGBl. I Nr. 145/1998 ↗

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