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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 27.10.2005.

Heutige Fassung öffnen

Sachverständige

. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,

1. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder

2. Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, befugt sind, bestimmte, in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder

3. Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß Abs. 1 auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der Sachverständige feststellbar ist.