← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Organisation von Personenbetreuung

. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Organisation von Personenbetreuung bedarf es für die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, an betreuungsbedürftige Personen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die Beratung und Betreuung für die in Abs. 1 genannten Geschäfte.