Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition

. Zur Entscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß , über Ansuchen gemäß und sowie über Anzeigen gemäß und betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.