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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Gewerbliche Vermögensberatung

. (1) Der Gewerbliche Vermögensberater () ist berechtigt zur

1. Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007),

2. Vermittlung von

a) Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007),

b) Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen (Vorstellen, Anbieten und andere Vorarbeiten zu Kreditverträgen sowie deren Abschließen für den Kreditgeber) und

c) Lebens- und Unfallversicherungen.

(1a) Ein Kreditvermittler im Sinn von Abs. 1 Z 2 lit. b hat

a) sowohl in seiner Werbung als auch in den für die Verbraucher im Sinn des bestimmten Unterlagen auf den Umfang seiner Befugnisse hinzuweisen und insbesondere deutlich zu machen, ob er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet;

b) das gegebenenfalls vom Verbraucher im Sinn des an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Verbraucher bekannt zu geben und vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu vereinbaren;

c) das gegebenenfalls vom Verbraucher im Sinn des an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitzuteilen und

d) die in den , und vorgesehenen Pflichten gegenüber den Verbrauchern im Sinn des einzuhalten.

(2) Bezüglich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegt der Gewerbliche Vermögensberater den Bestimmungen der bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung.

(3) Ausschließlich gewerbliche Vermögensberater dürfen Tätigkeiten gemäß § 1 Z 20 WAG 2007 durchführen. Gewerbliche Vermögensberater () sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt. § 7 WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

(4) Gewerbliche Vermögensberater () müssen bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß , KMG, BGBl. Nr. 625/1991, dem , BGBl. I Nr. 60/2007 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.