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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2006 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß noch nicht vorliegen.