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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 185/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse (BGBl. Nr. 402/1973) wurde gemäß seinem Art. XVII Abs. 3 seitens der Republik Ungarn mit Verbalnote 420/1995 vom 27. Jänner 1995 gekündigt und tritt mit Ablauf des 27. Jänner 1996 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 185/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 15.03.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 185/1995

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