Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVI

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung bleiben, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des Übereinkommens (Artikel V) und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben könnten.