Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIV

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.