Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel IV

(1) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse sind folgende:

A. WEINE.

B. ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT

(ohne Weine):

1. Backwaren,

2. Biere,

3. Mineralwässer,

4. Käse,

5. Spirituosen (Liköre und Brände),

6. Süßwaren,

7. Österreichische Spezialitäten,

8. Diverse Waren.

C. GEWERBLICHE WIRTSCHAFT:

1. Textilwaren,

2. Sonstige industrielle und handwerkliche Erzeugnisse,

3. Steinzeug, Steine, Erden,

4. Diverse Waren.

(2) Die Gruppen französischer Erzeugnisse sind folgende:

A. WEINE UND SPIRITUOSEN.

B. MINERALWÄSSER.

C. ANDERE GETRÄNKE.

D. KÄSE.

E. ANDERE ERZEUGNISSE AUS LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG:

1. Obst,

2. Gemüse,

3. Geflügel,

4. Diverse Waren.

F. INDUSTRIELLE UND GEWERBLICHE ERZEUGNISSE

G. DIVERSE WAREN.