Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel III

Dem Abkommen unterliegen ferner der Name,,Republik Österreich“, die Bezeichnung,,Österreich“, die Namen der österreichischen Bundesländer, der Name,,Französische Republik“, die Bezeichnung,,Frankreich“ und die Namen der ehemaligen französischen Provinzen, soweit sie zur Bezeichnung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden.