Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel XVII

Dieses Abkommen gilt, soweit es die Französische Republik betrifft, für das Gebiet der Französischen Republik, für die französischen Übersee-Departements und die überseeischen Gebiete.