Artikel XVII
Dieses Abkommen gilt, soweit es die Französische Republik betrifft, für das Gebiet der Französischen Republik, für die französischen Übersee-Departements und die überseeischen Gebiete.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XVII
Dieses Abkommen gilt, soweit es die Französische Republik betrifft, für das Gebiet der Französischen Republik, für die französischen Übersee-Departements und die überseeischen Gebiete.