Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. Hauptstück.

Gewerbliches Hilfspersonale.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§. 72.

Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Hilfsarbeitern ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Gränzen Gegenstand freier Uebereinkunft.

Schriftliche Ausfertigungen derartiger Vereinbarungen sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

In Ermanglung einer Uebereinkunft entscheiden zunächst die dafür erlassenen besonderen Vorschriften, dann das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch.