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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 48/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 15. September 2026 aufgrund des § 76a des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, LGBl. Nr. 15/2024 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2026, des § 22 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2026, und des § 7 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2026, verordnet:

Anspruchsberechtigter Personenkreis

(1) Bediensteten der Gemeinden des Pflege- und Betreuungspersonals wird ein Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts für das Jahr 2026 gemäß , BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt, wenn diese

1. dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, dem Pflegefachassistenzberuf oder dem Pflegeassistenzberuf gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024, angehören oder

2. den Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2025, als Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung, oder als Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung oder als Heimhelferinnen und Heimhelfer angehören.

(2) Bedienstete, die eine der im Abs. 1 genannten Ausbildungen im Ausland absolviert haben, sind anspruchsberechtigt, wenn diese Ausbildungen im Inland nostrifiziert bzw. anerkannt wurden.

(3) Das in Abs. 1 und 2 genannte Pflege- und Betreuungspersonal muss entweder

1. bei Krankenanstalten gemäß des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, oder

2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,

3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,

4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder

5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen

unselbständig tätig sein.

Höhe und Auszahlungsmodalitäten im Jahr 2026

(1) Der Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts ist für das Jahr 2026 in der Höhe von brutto € 145,00 vierzehnmal jährlich für Bedienstete gemäß vorzusehen, die sich im jeweiligen Auszahlungsmonat in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Zuschuss entsprechend aliquotiert.

(2) Der Zuschuss teilt das rechtliche Schicksal des Gehalts bzw. Monatsentgelts und ist weder für die Ermittlung von Überstundenentschädigungen bzw. Mehrdienstleistungsentschädigungen, noch für die Bemessung der Mitarbeitervorsorge, von Abfertigungen alt, von Dienstjubiläen und von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten heranzuziehen.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.