Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Ansuchen um Förderungen gemäß sind bis spätestens 30. November 2011 an das Bundeskanzleramt zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2016 dem Bundeskanzleramt nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß tritt.