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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 144/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

. (1) Dem Land Salzburg wird aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich im Jahr 2016 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt.

(2) Der Zweckzuschuss ist im Zusammenhang mit dem Jubiläum 2016 anlässlich der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich zu verwenden.

(3) Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für den genannten Zweck bestimmt.

. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 144/2015 · Stammfassungkundgemacht am 14.12.2015

Fassungen ab: 15.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Budgetbegleitgesetz 2016

BGBl. I Nr. 144/2015