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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 68/1992

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Geltungsbereich

. Biogene Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind, sofern nicht anderes bestimmt, nachstehend genannte Abfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind:

1. natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst;

2. feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;

3. pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte;

4. Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist, handelt.

Getrennte Sammlung

. (1) Werden biogene Materialien im Sinne des im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte nicht verwertet, so sind diese biogenen Abfälle für eine getrennte Sammlung bereitzustellen oder zu einer dafür vorgesehenen Sammelstelle zu bringen.

(2) Ausgenommen von der getrennten Erfassung gemeinsam mit den Abfällen gemäß sind jene biogene Abfälle, die auf Grund ihres Schadstoffgehaltes die Verwertung der übrigen biogenen Abfälle gefährden oder erschweren.

(3) Andere als in genannte organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste) sind nur dann mit biogenen Abfällen () gemeinsam zu sammeln und behandeln, wenn sie zur Verwertung einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 456/1994

Fassungen ab: 01.07.1994

Erfasste Bestimmungen: § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 456/1994

BGBl. Nr. 456/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 68/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1995, 01.07.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. Nr. 68/1992

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.