Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördern. Diese Zusammenarbeit soll insbesondere erfolgen durch den Austausch von Erfahrungen auf folgenden Gebieten:

1. Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens;

2. Aus- und Weiterbildung der Ärzte und des sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Personals;

3. Organisation der Vorsorgemedizin;

4. Organisation der dringenden medizinschen Hilfe, des Krankenhauswesens sowie des Kurorte- und Heilvorkommenwesens;

5. Hygiene und Bekämpfung von Infektionskrankheiten;

6. Organisation und Methoden der Gesundheitserziehung;

7. Organisation und Methoden der Arzneimittelkontrolle.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.