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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 510/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Die Höhe der vom Bund nach gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach wird für das Jahr 2009 mit insgesamt Euro 92 474,12 und für das Jahr 2010 mit insgesamt Euro 1 151 167,55 festgesetzt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 510/2013 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.12.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 510/2013

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