Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 1999 mit insgesamt 17 417 489,07 S festgesetzt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 129/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 129/2001 · Stammfassung
Fassungen ab: 24.03.2001
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 129/2001 ↗
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