Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2007 mit insgesamt Euro 365 255,71 festgesetzt.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 176/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 176/2010 · Stammfassungkundgemacht am 16.06.2010
Fassungen ab: 17.06.2010
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2007
BGBl. II Nr. 176/2010 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
