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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 176/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Die Höhe der vom Bund nach gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach wird für das Jahr 2007 mit insgesamt Euro 365 255,71 festgesetzt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 176/2010 · Stammfassungkundgemacht am 16.06.2010

Fassungen ab: 17.06.2010

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2007

BGBl. II Nr. 176/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.