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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 499/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Höhe der vom Bund nach gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach wird für das Jahr 1998 mit insgesamt 23 534 126,55 S festgesetzt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 499/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.12.1999

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 499/1999

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