Dienst- und Naturalwohnungen
. Dienstnehmer der Agentur gemäß bis 9 und gemäß sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in oder in einer Verordnung gemäß genannten nachgeordneten Dienststelle oder gemäß der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder gemäß der UBA-GmbH angehört haben, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sowie hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in genannten nachgeordneten Dienststelle angehört haben, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wahr.
