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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 61/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. September 2022, , ausgesprochen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28. April 2004, Z ME-S1-V-04266, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 3. Juli 2008, Z MES1-V-0643, - soweit sie nicht bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2022, ua., für gesetzwidrig erklärt wurde - gesetzwidrig war.

Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 4. Oktober 2022 zugestellt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.