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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 17/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 2022, , , , ausgesprochen, dass die Wort- und Zeichenfolgen „, - Fahrzeuge aus Richtung Westen kommend mit dem Fahrziel östlich von Kemmelbach“ und „, bei km 119,864 Zusatz: 'Mit dem Fahrziel östlich von Kemmelbach'“ sowie das Wort „jeweils“ in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28. April 2004, Z ME-S1-V-04266, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 3. Juli 2008, Z MES1-V-0643/005, gesetzwidrig waren.

Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 11. März 2022 zugestellt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.