§. 6.
Insoweit die innere Einrichtung der Cultusgemeinden nicht schon durch die allgemeine Verfassung der Religionsgesellschaft bestimmt wird, ist sie durch Statute zu regeln, welche die nachfolgenden Puncte zu umfassen haben:
1. Die Bezeichnung der örtlichen Gränzen des Gemeindegebietes;
2. die Art der Bestellung des Vorstandes, dessen Wirkungskreis und Verantwortlichkeit;
3. die Art der Bestellung des ordentlichen Seelsorgers und sonstiger kirchlicher Functionäre, deren Rechte und Pflichten;
4. die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen in Hinsicht auf die Gemeindeverwaltung, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
5. die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;
6. die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Gemeinde erforderlichen Mittel;
7. das Verfahren bei Abänderung des Statutes.
Solche Statute sind den Gesuchen um die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Cultusgemeinden (§§. 4, 5) beizulegen und unterliegen der Genehmigung des Cultusministers.
