Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 6.

Insoweit die innere Einrichtung der Cultusgemeinden nicht schon durch die allgemeine Verfassung der Religionsgesellschaft bestimmt wird, ist sie durch Statute zu regeln, welche die nachfolgenden Puncte zu umfassen haben:

1. Die Bezeichnung der örtlichen Gränzen des Gemeindegebietes;

2. die Art der Bestellung des Vorstandes, dessen Wirkungskreis und Verantwortlichkeit;

3. die Art der Bestellung des ordentlichen Seelsorgers und sonstiger kirchlicher Functionäre, deren Rechte und Pflichten;

4. die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen in Hinsicht auf die Gemeindeverwaltung, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;

5. die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;

6. die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Gemeinde erforderlichen Mittel;

7. das Verfahren bei Abänderung des Statutes.

Solche Statute sind den Gesuchen um die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Cultusgemeinden (§§. 4, 5) beizulegen und unterliegen der Genehmigung des Cultusministers.