§. 17.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Minister für Cultus und Unterricht und der Minister des Innern beauftragt.
Budapest, am 20. Mai 1874.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 17.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Minister für Cultus und Unterricht und der Minister des Innern beauftragt.
Budapest, am 20. Mai 1874.