Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIII

Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 109/2003 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/2004, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 58 betreffende Zeile:

"§ 58 Mitwirkung der Bundespolizei"

2. Die Überschrift zu § 58 lautet: "Mitwirkung der Bundespolizei"

3. Im § 58 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Abs 1 lautet:

"(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 8 Abs 1, 21 erster Satz, 29 Abs 2 und 3, 30, 31 Abs 2 und 3, 32 Abs 1 und 38 Abs 2 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken."

3.2. Abs 2 entfällt und Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung "(2)".

3.3. Im Abs 2 (neu) wird der Ausdruck "gemäß Abs 1 und 2" durch den Ausdruck "gemäß Abs 1" ersetzt.

4. Im § 66 wird angefügt:

"(9) § 58 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."