Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel X

Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2005, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 28 betreffende Zeile:

"§ 28 Mitwirkung der Bundespolizei"

2. Im § 25 Abs 3 wird die Wortfolge "der öffentlichen Sicherheit" durch die Wortfolge "des öffentlichen Sicherheitsdienstes" ersetzt.

3. § 28 lautet:

"Mitwirkung der Bundespolizei

§ 28

Die Organe der Bundespolizei haben neben der Handhabung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch § 25 Abs 2 und 3 eingeräumten Befugnisse bei der Überwachung von Veranstaltungen gemäß § 24 Abs 2 lit b und c im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken."

4. Im § 34 wird angefügt:

"(5) Die §§ 25 Abs 3 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft."