Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025
Die Bestimmungen über das konzentrierte Bewilligungsverfahren nach sowie die besonderen Verfahrensbestimmungen für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen nach in der Fassung des Gesetzes über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, finden keine Anwendung auf Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.
