*) Kenntnisnahme der Anzeige
(1) Die Anzeige einer Änderung oder Auflassung nach ist, wenn dies die nach geschützten Interessen erfordern, unter Erteilung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Werden bei der Auflassung einer Anlage die gemäß erforderliche Bewertung oder die allfällig notwendigen Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die nach oder b erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Anlässlich der Auflassung einer Anlage getroffene Maßnahmen sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen ( des Bezirksverwaltungsgesetzes).
(2) Soweit es um den Schutz der Gewässer geht, sind die Bestimmungen des sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2021, 4/2022
