Die L 236 Maishofener Landesstraße wird als Landesstraße aufgelassen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 127/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Als Landesstraße B wird die in der Gemeinde Eben im Pongau im Ortszentrum gelegene Gemeindestraße mit der Grundstücks-Nr 484/4 KG 55303 Eben in einer Länge von 0,150 km als Teil der B 99 Katschberg Straße übernommen.
(2) Als Landesstraße I. Ordnung wird der in der Gemeinde Bergheim gelegene, bei der bisherigen Anschlussstelle der L 101 Mattseer Landesstraße an die B 156 Lamprechtshausener Straße (alt) in Lengfelden beginnende und bis zur Einbindung in die B 156 Lamprechtshausener Straße (neu) beim Kreisverkehr Lengfelden reichende Straßenteil in einer Länge von 0,2 km als Verlängerung der L 101 übernommen.
(3) Als Landestraßen II. Ordnung werden übernommen:
1. unter der Bezeichnung L 274 Schwarzacher Landesstraße die in der Gemeinde Schwarzach im Pongau gelegene Ortsdurchfahrt Schwarzach, beginnend bei Straßenkilometer 12,240 bis Straßenkilometer 14,615, jeweils der ehemaligen B 311 Pinzgauer Straße, in einer Länge von 2,375 km;
2. unter der Bezeichnung L 275 Kirchhamer Landesstraße die in der Gemeinde Maishofen im Ortsteil Kirchham gelegene Gemeindestraße, beginnend bei der Einbindung Sattlerweg bis zur Abzweigung Neunbrunnen in einer Länge von 0,975 km;
3. der in der Gemeinde St Veit im Pongau gelegene, bei der bisherigen Anschlussstelle der L 218 St Veiter Landesstraße an die B 311 Pinzgauer Straße (alt) im Ortsteil Grafenhof-Dorf beginnende und bis zur Einbindung in die B 311 Pinzgauer Straße (neu) reichende Straßenteil als Verlängerung der L 218 in einer Länge von 0,095 km;
4. die in der Gemeinde Uttendorf gelegene Gemeindestraße, beginnend im Ortsteil Schneiderau, Straßenkilometer 9,987, bis zum Enzingerboden, Straßenkilometer 17,095, als Verlängerung der L 264 Stubachtal Landesstraße in einer Länge von 7,108 km.
Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, in der geltenden Fassung bestimmten Leistungspflicht hat die Gemeinde Uttendorf während eines Zeitraums von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Straßenkilometer der unter genannten Straße an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
