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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Zum Inkrafttreten vgl.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 527/1989

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 43 Abs. 1 und 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet:

. Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

a) für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,

b) für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und

c) für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:

1. Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich,

ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel;

2. Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;

3. Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;

4. Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl.

. Rechtsvorschriften, mit denen geringere als die oben angeführten Fahrgeschwindigkeiten angeordnet werden, bleiben unberührt.

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird die Verordnung vom 22. November 1988, Zl. 610.800/4-I/6-1988, über eine Geschwindigkeitsbeschränkung für bestimmte Kraftfahrzeuge während der Nacht auf der Inntalautobahn und der Brennerautobahn aufgehoben.

(2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 473/2001 tritt am 1. Jänner 2002 um 5.00 Uhr in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 473/2001

Fassungen ab: 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 473/2001

BGBl. II Nr. 473/2001

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BGBl. Nr. 527/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.12.1989

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. Nr. 527/1989

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