Artikel II
Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten
(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
