Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten

(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.