Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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A – Naturzone Parkanlagen

Ziele

§ 4. Auf den im Plan in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Naturzone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:

1. Erhaltung oder Entwicklung der bestehenden Parkanlagen,

2. Erhaltung der naturnahen Erholungsnutzung im bisherigen Ausmaß,

3. Erhaltung oder Entwicklung einzelner naturnaher Bereiche und

4. Pflege und Entwicklung als Trittsteinflächen für die Vernetzung von Lebensräumen von Pflanzen und Tieren zwischen Schutzgebieten (Grünflächen des Liesingbachtales, Schönbrunner Schlosspark, Wienerberg).